DGUV Information 208-043 - Sicherheit von Regalen

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Abschnitt 5 - 5 Dokumentation

Die durchgeführten Prüfungen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung sind entsprechend § 14 Abs. 7 BetrSichV zu dokumentieren (auch in elektronischer Form möglich). Dies kann beispielsweise mit Hilfe einer Tabelle erfolgen, in der die festgestellten Schäden und die erforderlichen Maßnahmen festgehalten werden. Die Dokumentation ist mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren. Sind an dem Regal Reparaturen durchzuführen, ist es zweckmäßig, die Dokumentation über die gesamte Lebensdauer des Regals aufzubewahren, um zu jedem Zeitpunkt feststellen zu können, von wem und in welchem Umfang die Reparaturarbeiten durchgeführt wurden.

Als elektronische Dokumentationshilfe kann z. B. eine EXCEL-Tabelle verwendet werden, wie sie im "Kompendium Arbeitsschutz" unter folgendem Link zur Verfügung gestellt wird:

Ebenso werden im Netz verschiedene Apps angeboten, die bei der Dokumentation von Nutzen sein können.