ASR A2.2 - TR Arbeitsstätten ASR A2.2

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 ASR A2.2 - Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

6.1
Feststellung der erhöhten Brandgefährdung

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber neben der Grundausstattung nach Punkt 5.2 und den Grundanforderungen für die Bereitstellung nach Punkt 5.3 zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen zu ergreifen (siehe Punkt 6.2).

Von erhöhter Brandgefährdung kann z. B. in folgenden Arbeitsstätten oder bei folgenden Tätigkeiten ausgegangen werden (siehe Tabelle 4):

Tabelle 4:
Beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten in Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

1. Verkauf, Handel, Lagerung
  • Lager mit extrem oder leicht entzündbaren bzw. leicht entflammbaren Stoffen oder Gemischen

  • Lager für Recyclingmaterial und Sekundärbrennstoffe

  • Speditionslager

  • Lager mit Lacken und Lösungsmitteln

  • Altpapierlager

  • Baumwolllager, Holzlager, Schaumstofflager

  • Lagerbereiche für Verpackungsmaterial

  • Lager mit sonstigem brennbaren Material

  • Ausstellungen für Möbel

  • Verkaufsräume mit erhöhten Brandgefährdungen, z. B. Heimwerkermarkt, Baumarkt

2. Dienstleistung
  • Kinos, Diskotheken

  • Abfallsammelräume

  • Küchen

  • Beherbergungsbetriebe

  • Theaterbühnen

  • technische und naturwissenschaftliche Bereiche in Bildungs- und Forschungseinrichtungen

  • Tank- und Tankfahrzeugreinigung

  • chemische Reinigung, Wäschereien

  • Alten- und Pflegeheime

  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

  • Krankenhäuser

3. Industrie
  • Möbelherstellung, Spanplattenherstellung

  • Webereien, Spinnereien

  • Herstellung von Papier im Trockenbereich

  • Verarbeitung von Papier

  • Getreidemühlen und Futtermittelproduktion

  • Schaumstoff-, Dachpappenherstellung

  • Verarbeitung von brennbaren Lacken und Klebern

  • Lackier- und Pulverbeschichtungsanlagen und -geräte

  • Öl-Härtereien

  • Druckereien

  • petrochemische Anlagen

  • Verarbeitung von brennbaren Chemikalien

  • Leder- und Kunststoffverarbeitung

  • Kunststoff-Spritzgießerei

  • Kartonagenherstellung

  • Backwarenfabrik

  • Herstellung von Maschinen und Geräten

4. Handwerk
  • Kfz-Werkstatt

  • Tischlerei/Schreinerei

  • Polsterei

  • Metallverarbeitung

  • Galvanik

  • Vulkanisierung

  • Leder-, Kunstleder- und Textilverarbeitung

  • Backbetrieb

  • Elektrowerkstatt

6.2
Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

(1) Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

  • die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden,

  • die Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher und deren gleichmäßige Verteilung in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um die maximale Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher und dadurch die Zeit bis zum Beginn der Entstehungsbrandbekämpfung zu verkürzen,

  • die Anbringung mehrerer gleichartiger und baugleicher Feuerlöscher an einem Standort in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, um bei ausreichend anwesenden Beschäftigten zur Entstehungsbrandbekämpfung durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher einen größeren Löscheffekt zu erzielen,

  • die Bereitstellung von zusätzlichen, für die vor Ort vorhandenen Brandklassen geeigneten Feuerlöscheinrichtungen in Bereichen oder an Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefährdung, um eine schnelle und wirksame Entstehungsbrandbekämpfung zu ermöglichen, z. B. Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen und Fettbackgeräten, fahrbare Feuerlöscher mit einer höheren Wurfweite und Löschleistung an Tanklagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Wandhydranten in Gebäuden, bei denen eine hohe Löschleistung für die Entstehungsbrandbekämpfung oder zur Kühlung benötigt wird oder

  • Maßnahmen, die nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nötig sind.

(2) Die wegen der erhöhten Brandgefährdung einzusetzenden Löscheinrichtungen sind so anzuordnen, dass sie auch schnell zum Einsatz gebracht werden können. Daher sind insbesondere in der Nähe der folgenden Stellen Feuerlöscheinrichtungen zu positionieren:

  • Bearbeitungsmaschinen mit erhöhter Zündgefahr,

  • erhöhte Brandlasten oder

  • Räume, die wegen der erhöhten Brandgefahr brandschutztechnisch abgetrennt werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass:

  • das Löschmittel der Brandklasse angepasst ist,

  • die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken und

  • die Feuerlöscheinrichtung so positioniert ist, dass sie im Falle eines Brandausbruchs in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung noch ohne Gefährdung vom Beschäftigten schnell (in der Regel nicht größer als 5 m, maximal 10 m tatsächliche Laufweglänge) erreicht werden kann.

(3) Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen (z. B. Sprinkleranlagen, Sprühwasserlöschanlagen, Feinsprühlöschanlagen, Schaum-, Pulver- oder Gaslöschanlagen) sind zusätzliche, also über die Grundausstattung hinaus gehende Maßnahmen des Brandschutzes. Sie sind vorrangig z. B. dann erforderlich, wenn:

  • eine Brandbekämpfung mit Feuerlöscheinrichtungen wegen der Eigengefährdung nicht möglich ist oder

  • die Bereiche nicht zugänglich sind.

Hinweis:

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Maßnahmen des Brandschutzes nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" und für die Verwendung von Arbeitsmitteln die Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz nach der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.