ASR A2.1 - TR Arbeitsstätten ASR A2.1

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Technische Regeln für Arbeitsstätten

Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (ASR A2.1)

- Bek. d. BMAS v. 20.11.2012 - IIIb4 - 34602 - 19 -

Vom 20. November 2012 (GMBl S. 1220) (1)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 1. März 2022 (GMBl S. 245)

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsstätten

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR A2.1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Zielstellung1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen4
Maßnahmen zum Schutz vor Absturz5
Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen6
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern7
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen8
LiteraturhinweiseAnhang

Nach der Bek. d. BMAS vom 15. Dezember 2023 (GMBl. 2024 S. 18) ersetzt die Neufassung der Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vom 15. Dezember 2023 die Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) vom Mai 2018 (GMBl 2018, S. 475) und Februar 2019 (GMBl 2019, S. 70).

Definition des Begriffes "Arbeitsplatz" in ASR
Stand: 28.11.2023

Mit der Änderung der ArbStättV zum 3. Dezember 2016 (durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016, BGBl. I S. 2681) wurde auch die Definition des Arbeitsplatzbegriffes angepasst. Demnach sind Arbeitsplätze "Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind" (§ 2 Absatz 4 ArbStättV) und zwar unabhängig von Häufigkeit und Dauer der Nutzung. Die mit der früheren Arbeitsplatzdefinition verknüpfte zeitliche Einschränkung "...regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig..." wurde aufgehoben. Jedoch gilt nach wie vor das Zeitkriterium für Arbeitsräume - gemäß § 2 Absatz 3 sind das "Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind".

Die ArbStättV differenziert hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsplätze, Arbeitsräume und weitere Bereiche (Verkehrswege, Pausenräume etc.). Gefährdungen, vor denen Beschäftigte unabhängig von der Häufigkeit und Dauer ihres Aufenthalts stets geschützt sein müssen (z. B. Schutz vor Absturz, Flucht im Gefahrenfall, Schutz vor Witterungseinflüssen), gelten ohne räumliche/zeitliche Einschränkung für alle Arbeitsplätze und weitere Bereiche. Andere Vorgaben unterliegen dagegen räumlichen Einschränkungen (gelten z. B. für Arbeitsräume, also bei dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen) oder auch zeitlichen Einschränkungen (z. B. "Arbeitsräume ... müssen während der Nutzungsdauer ... eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.").

In der Begründung zur Änderung der ArbStättV 2016 wurde hinsichtlich des Arbeitsplatzbegriffs auf die bis dato in der betrieblichen Praxis übliche Auslegung verwiesen, wonach die ArbStättV nur für Arbeitsplätze Anwendung fand, an denen Beschäftigte mindestens 2 Stunden täglich oder an mehr als 30 Tagen im Jahr tätig wurden. In der Folge waren z. B. Arbeitsplätze auf zeitlich begrenzten/ortsveränderlichen Baustellen von den Regelungen ausgenommen. Diese Auslegung war auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) herausgegebenen "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40)" zurückzuführen. Die LV 40 sind nicht rechtsverbindlich und dienen den Arbeitsschutzbehörden als Orientierung, um im Rahmen des Vollzuges möglichst eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Durch die in § 8 Absatz 2 ArbStättV aufgenommene Übergangsvorschrift ist festgelegt, dass Regelungen in den ASR, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fortgelten, bis sie vom ASTA überprüft und erforderlichenfalls vom BMAS neu bekannt gemacht worden sind. Der ASTA ist bei seiner Prüfung der ASR zu folgendem Ergebnis gekommen:

Die vom BMAS im GMBl bekannt gemachten ASR - ausgenommen die nachfolgend aufgeführten - entsprechen dem aktuell gültigen Arbeitsplatzbegriff gemäß § 2 Absatz 4 ArbStättV. Für folgende ASR ist die o. g. Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden, bis sie hinsichtlich des geänderten Arbeitsplatzbegriffs angepasst worden sind:

  • ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten",

  • ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",

  • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" sowie

  • ASR A4.1 "Sanitärräume".