DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

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Kapitel 2.5 - Betreiben von Walzwerken

[Inhalte aus bisheriger VBG 7x]

Fachausschuss "Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW)" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 2.1

      Beschäftigungsbeschränkung

    2. 2.2

      Persönliche Schutzausrüstungen

    3. 2.3

      Betriebsanweisung

    4. 2.4

      Walzbahn

    5. 2.5

      Betreten der Walzbahn

    6. 2.6

      Anfahren von Walzanlagen

    7. 2.7

      Besetzung der Steuerstände

    8. 2.8

      Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten

    9. 2.9

      Störungen

    10. 2.10

      Warmsägen

    11. 2.11

      Flüssige Schlacke

  1. 1

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf Anlagen zum Warm- und Kaltwalzen von Eisen- und Nichteisenmetallen (Warmwalzwerke, Kaltwalzwerke) einschließlich ihrer Zurichtereien (Adjustagen).

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  3. 2.1

    Beschäftigungsbeschränkung

  4. 2.2.1

    Jugendliche dürfen in Walzwerken nicht beschäftigt werden.

  5. 2.2.2

    Abschnitt 2.2.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

    1. 1.

      dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

      und

    2. 2.

      ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

      1. Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

  6. 2.2

    Persönliche Schutzausrüstungen

    Gegen die vom Walzgut ausgehenden Verletzungs-, insbesondere Verbrennungsgefahren, die durch technische Einrichtungen nicht beseitigt werden können, hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.

    1. Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhelme, Schutzbrillen, Hitzeschutzkleidung, Sicherheitsschuhe, Handschutz.

  7. 2.3

    Betriebsanweisung

  8. 2.3.1

    Für jede Walzstraße muss eine Betriebsanweisung vorhanden sein. In ihr müssen insbesondere die Maßnahmen festgelegt sein, die beim Anfahren, beim Stillsetzen und bei Störungen zu treffen sind.

  9. 2.3.2

    Die Betriebsanweisung ist dem Aufsichtführenden auszuhändigen und den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.

  10. 2.4

    Walzbahn

    Die Walzbahn ist von Hindernissen freizuhalten.

  11. 2.5

    Betreten der Walzbahn

  12. 2.5.1

    Unbefugten ist das Betreten der Walzbahn nicht gestattet.

  13. 2.5.2

    Der Unternehmer hat auf das Verbot des Zutritts zur Walzbahn und des Überschreitens außerhalb der Über- und Unterführungen durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie durch ein Zusatzzeichen, z.B. mit folgender Aufschrift "Der Zutritt zur Walzbahn und des Überschreitens außerhalb der Über- und Unterführungen ist verboten", hinzuweisen.

    1. Ausführung des Verbots- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

  14. 2.6

    Anfahren von Walzanlagen

    Walzanlagen dürfen nur unter Aufsicht eines vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen (Aufsichtführenden) angefahren werden. Vor dem Anfahren hat sich der Aufsichtführende davon zu überzeugen, dass Versicherte hierdurch nicht gefährdet werden.

    1. Dies ist z.B. erreicht, wenn alle Arbeiten beendet sind, alle Versicherten den Gefahrbereich verlassen haben und die Schutzeinrichtungen wieder angebracht sind.

      Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

  15. 2.7

    Besetzung der Steuerstände

    Steuerstände müssen während des Betriebes der Anlage ständig besetzt sein. Bei Anlagen mit Steuer- und Hilfssteuerstand genügt die ständige Besetzung eines dieser Stände. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für automatische oder programmgesteuerte Anlagen.

    1. Der Ausdruck "während des Betriebes" bezieht sich auf das Inbetriebsein des Steuerstandes, nicht auf das Inbetriebsein der Walzwerksanlage.

  16. 2.8

    Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten

  17. 2.8.1

    Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Arbeiten, die nur an bewegten Walzen und Teilen ausgeführt werden können, wenn hierfür ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Lager dürfen während des Betriebes nachgestellt oder geschmiert, Führungen gewechselt oder nachgestellt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die diese Arbeiten ohne Gefahr ermöglichen.

    1. Einrichtungsarbeiten fallen nicht unter den Begriff "Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten".

      Für Arbeiten an sich drehenden Walzen können z.B. folgende Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden:

      • Durchführung der Arbeiten an der Auslaufseite, wobei die Unterwalze gegebenenfalls einen Einlaufschutz aufweisen muss,

      • Anbringung eines Einlaufschutzes,

      • Auseinanderfahren der Walzen auf mindestens 500 mm Abstand,

      • fest angebrachte Dreh- und Schleifeinrichtungen.

  18. 2.8.2

    Werden Anlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten nach Abschnitt 2.8.1 stillgesetzt, so ist sicherzustellen, dass sie nicht unbefugt in Gang gesetzt werden können und dass kein Walzgut einlaufen kann.

    1. Geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Ingangsetzen ist z.B. das Einlegen der Einschaltsicherung.

      Bei Reparaturstellen an kombinierten Walzstraßen ist im Einzelfall zu prüfen, ob Walzmaterial aus dem nicht abgeschalteten Zweig der Anlage die Arbeitsstelle gefährden kann.

  19. 2.9

    Störungen

    Störungen beim Walzen dürfen während des Betriebes nur beseitigt werden, wenn Versicherte hierdurch nicht gefährdet werden.

  20. 2.10

    Warmsägen

  21. 2.10.1

    Bei Sägeblättern von Warmsägen ist auf Rissbildung und Formänderung zu achten. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn Formänderungen oder Rissbildung nach den Betriebserfahrungen zum Bruch führen können.

  22. 2.10.2

    Sägeblätter dürfen nicht durch einseitiges Gegendrücken abgebremst werden.

  23. 2.11

    Flüssige Schlacke

    Kübel, in denen flüssige Schlacke aufgefangen wird, müssen trocken sein.