DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

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Kapitel 2.4 - Betreiben von Textilmaschinen

[Inhalte aus bisheriger VBG 7v]

Fachausschuss "Textil- und Bekleidung" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 2.1

      Unterweisung

    2. 2.2

      Geräte zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln

    3. 2.3

      Rüsten, Instandhalten und Beheben von Störungen

    4. 2.4

      Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben

    5. 2.5

      Verbotene Tätigkeiten während des Betriebes

    6. 2.6

      Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen

    7. 2.7

      Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen

    8. 2.8

      Öffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und ähnlichen Einrichtungen

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 1.1

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie zum Aufbereiten und Vorbereiten von textilen Faserstoffen sowie zum Herstellen und Veredeln von textilen Halb- und Fertigfabrikaten, wie linienförmigen und flächenförmigen Gebilden.

    1. Der Begriff "Textilmaschinen" wird in dieser BG-Regel als Oberbegriff für Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie verwendet, mit denen textile Fasern aufbereitet, für nachfolgende Spinnverfahren vorbereitet, Garne, Zwirne und andere linienförmige Gebilde sowie flächenförmige Gebilde, z.B. Gewebe, Maschenware, Faservlies, Filze, textile Verbundstoffe, Netze, Spitzen, hergestellt und veredelt werden.

  3. 1.2

    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Maschinen, Anlagen und Apparate der Textil- und Bekleidungs-Industrie, mit denen unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten textile Fertigwaren durch Konfektionieren, Aufmachen und/oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechten Zustand gebracht werden.

    1. Grundbegriffe für Textilien siehe DIN 60000 "Textilien: Grundbegriffe".

  4. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  5. 2.1

    Unterweisung

    Versicherte an Reißern und Wölfen, an Karden der Bastfaserindustrie und an Krempeln sowie an Walzendruckmaschinen sind mindestens alle sechs Monate über sicheres Arbeiten an diesen Maschinen zu unterweisen. Über die Unterweisung ist Nachweis zu führen.

    1. Siehe "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Krempeln" (TA 24103) und "Bestätigung über die Belehrung über das unfallsichere Arbeiten an Wölfen und Reißmaschinen" (TA 24104), zu beziehen von der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, 86132 Augsburg.

  6. 2.2

    Geräte zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln

  7. 2.2.1

    Der Unternehmer hat zum Entfernen von Faserflug, Faserstauungen, Fehl- und Restwickeln

    • Flockfanggeräte,

    • Schneidgeräte,

    • Spinnhaken,

    • Stäbe oder ähnliche Geräte

    bereitzustellen.

  8. 2.2.2

    An Spinnhaken sind Ringgriffe nicht zulässig.

  9. 2.3

    Rüsten, Instandhalten und Beheben von Störungen

  10. 2.3.1

    Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an diesen Maschinen darf nur durchgeführt werden, nachdem die Maschinen von der Energiezufuhr abgetrennt und zum Stillstand gekommen sind.

  11. 2.3.2

    Lassen sich Maßnahmen nach Abschnitt 2.3.1 aus technologischen Gründen nicht bei Maschinenstillstand durchführen, sind Einrichtungen zu benutzen, die eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten ermöglichen.

  12. 2.3.3

    Abweichend von den Abschnitten 2.3.2 und 2.3.3 sind

    1. 1.

      beim Anlegen von gerissenem Vlies an Krempeln und Vliesanlagen Holzleisten oder ähnliche Geräte zu verwenden,

    2. 2.

      beim Einziehen neuer Spindelbänder an Spinn-, Zwirn- und ähnlichen Maschinen Geräte mit Handgriff oder andere geeignete Geräte zu verwenden,

    3. 3.

      beim Aufziehen von Sägezahndraht auf Walzen die Arbeiten so vorzunehmen, dass die Zahnspitzen des Sägezahndrahtes entgegen der Drehrichtung der Walzen zeigen,

    4. 4.

      beim Anlegen der neuen Wickel an der Wickelablieferung der Schlagmaschinen ohne automatische Wickelablieferung Wickelhölzer zu benutzen,

    5. 5.

      Faserstauungen und Wickel mit Geräten nach Abschnitt 2.3.1 zu entfernen,

    6. 6.

      bei Kettfadenbrüchen die Kettfäden zum Anweben so weit außerhalb des Gefahrbereiches der Weblade, des Fangbügels oder des Breithalters zu halten, dass eine Verletzung ausgeschlossen ist,

    7. 7.

      bei Spannrahmen die Warenbahn in die Kluppen nur bei kleinster Betriebsgeschwindigkeit einzulegen.

  13. 2.3.4

    Abweichend von den Abschnitten 2.3.1 bis 2.3.3 darf das Beheben von Faden- und Bandbrüchen bei laufender Maschine, insbesondere an Spinn-, Zwirn-, Spul- und Fachmaschinen, auch ohne besondere Einrichtungen und Maßnahmen durchgeführt werden.

  14. 2.4

    Arbeiten an Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben

    Das Rüsten und Instandhalten von Textilmaschinen sowie das Beheben von Störungen an Textilmaschinen, in denen Energie gespeichert ist, dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Maschinen keine Gefahr bringenden Bewegungen ausführen können.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn Teile, die Gefahr bringende Bewegungen ausführen können, mechanisch arretiert werden, z.B. durch Distanzstücke, Hülsen, Klemmen und ähnliche Einrichtungen oder durch Sperrventile bei hydraulischen oder pneumatischen Steuerungen.

      Textilmaschinen, die Energie gespeichert haben, sind z.B. federbelastete Kannenwechsler an Strecken, Karden und ähnlichen Maschinen, pneumatisch oder hydraulisch gelüftete Maschinenteile, angehobene Schäfte der Schaftmaschinen, Webmaschinen mit Jacquardeinrichtung, Kettbaumständer.

  15. 2.5

    Verbotene Tätigkeiten während des Betriebes

    Solange Textilmaschinen nicht von der Energiezufuhr abgetrennt und nicht zum Stillstand gekommen sind, ist es verboten,

    1. 1.

      unter diese Maschinen zu kriechen, sich in Gefahr bringende Bereiche hineinzubeugen oder in sie hineinzugreifen,

    2. 2.

      an Wölfen, Reißern, Öffnungs-, Schlagmaschinen und Karden das um Zuführwalzen und Druckwalzen gelaufene Material (Wickel) zu entfernen sowie Roste unter den Trommeln und Schlägern zu reinigen,

    3. 3.

      Flug und Flugansammlungen mit bloßer Hand von Maschinen zu entfernen,

    4. 4.

      an der Wickelvorrichtung von Schlagmaschinen mit bloßer Hand das Material anzulegen,

      1. Mit bloßer Hand bedeutet ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, z.B. Leisten, Schiebern, Karton oder Pappe.

    5. 5.

      an Webmaschinen zwischen Weblade und andere Teile der Maschine zu greifen,

    6. 6.

      an Webmaschinen lose Fäden an Breithaltern, eingebauten Spulstellen oder an der Wechselvorrichtung abzuschneiden, abzureißen oder zu entfernen.

  16. 2.6

    Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen

  17. 2.6.1

    Die zu schleifende Maschine ist mit Seil, Kette oder Geländer abzugrenzen. Unbefugter Zutritt ist verboten. Auf das Verbot ist durch das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen.

    1. Ausführung des Verbotszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

  18. 2.6.2

    Beim Schleifen und Ausstoßen von Beschlägen sind die Sicherheitseinrichtungen zu benutzen.

  19. 2.6.3

    Beim Schleifen müssen die Spitzen der Beschläge entgegengesetzt zur Drehrichtung zeigen.

  20. 2.7

    Anlegen und Einlaufenlassen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen

    Das Anlegen von Papierstreifen an Schär-, Bäum-, Zettel- und Schlichtmaschinen darf nur im Stillstand, das Einlaufenlassen der Papierstreifen nur im Kriechgang durchgeführt werden.

  21. 2.8

    Öffnen von Beuchkesseln, HT-Apparaten und ähnlichen Einrichtungen

    Druckbehälter, bei denen durch die Art des Behandlungsgutes die Möglichkeit eines Siedeverzuges besteht, dürfen nur geöffnet werden, wenn die Temperatur der Flotte bei Verwendung von Wasser auf mindestens 80 °C bei Atmosphärendruck abgesunken ist.

    1. Apparate, z.B. HT-Apparate oder Beuchkessel, in denen Flocke oder Strangware behandelt wird, neigen zur so genannten Nachverdampfung als Folge der Bildung so genannter Wärmenester. Diese bilden sich, obwohl ausreichend mit Wasser gespült worden ist und der Innendruck des Apparates laut Anzeige dem Atmosphärendruck entspricht.