DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

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Betreiben von Arbeitsmitteln
(DGUV Regel 100-500)

Regel

(bisher BGR 500)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand der Vorschrift: April 2008 - aktualisierte Fassung März 2023

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

Die am 3. Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enthält für den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass für deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschriften heranzuziehen sind (siehe § 7 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverhütungsvorschriften geregelten technischen Spezifikationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschriften selbst, sondern diese Vorschriften können als eigenständiges Recht zurückgezogen und außer Kraft gesetzt werden. Diese Zurückziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschriften erfolgte zeitgleich mit dem Inkrafttreten der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zum 1. Januar 2004.

Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks verwirklicht.

Darüber hinaus gibt es weitere Unfallverhütungsvorschriften im Geltungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mit abgedeckt werden. Auch solche Unfallverhütungsvorschriften müssen demzufolge zurückgezogen werden.

Zum Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverhütungsvorschriften (siehe Kapitel 2.24 bis 2.38) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverhütungsvorschrift (siehe Kapitel 2.39) zurückgezogen worden.

Um jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften zu ermöglichen, sind und werden in der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften (Prüf- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt. Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufbau im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren entsprechend den zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften. Die einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den gedruckten Ausgaben dieser BG-Regel für ihre Mitgliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die für die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreffen. Daher werden bei den einzelnen Berufsgenossenschaften unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreffen sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier auf der HVBG-Website verfügbaren Kapitel dieser BG-Regel darstellen.

Von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Betriebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen. Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaftlicher Beitrag zügig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Betriebsbestimmungen2
Zeitpunkt der Anwendung3
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt worden sind (maschinenbezogener Teil)Übersicht
Betreiben von Anlagen zur Drahtbe- und -verarbeitungKapitel 2.1
Betreiben von Druck- und PapierverarbeitungsmaschinenKapitel 2.2
Pressen der Metallbe- und -verarbeitungKapitel 2.3
Betreiben von TextilmaschinenKapitel 2.4
Betreiben von WalzwerkenKapitel 2.5
Betreiben von WäschereienKapitel 2.6
Betreiben von SchmiedehämmernKapitel 2.7
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im HebezeugbetriebKapitel 2.8
Betreiben von StetigförderernKapitel 2.9
Betreiben von HebebühnenKapitel 2.10
Betreiben von Maschinen der chemischen VerfahrenstechnikKapitel 2.11
Betreiben von ErdbaumaschinenKapitel 2.12
Betreiben von RammenKapitel 2.13
Betreiben von ChemischreinigungenKapitel 2.14
Betreiben von BügeleimaschinenKapitel 2.15
Betreiben von Lederverarbeitungs- und SchuhmaschinenKapitel 2.16
Betreiben von Lege-, Zuschneide- und NähmaschinenKapitel 2.17
Betreiben von Druck- und SpritzgießmaschinenKapitel 2.18
Betreiben von SchleifmaschinenKapitel 2.19
Betreiben von Maschinen der MetallbearbeitungKapitel 2.20
Betreiben von GießereienKapitel 2.21
Betreiben von Maschinen der PapierherstellungKapitel 2.22
Betreiben von Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung für den Hoch- und TiefbauKapitel 2.23
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt werden sollenÜbersicht
Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)Kapitel 2.24
Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und BürstwerkzeugenKapitel 2.25
Schweißen, Schneiden und verwandte VerfahrenKapitel 2.26
Betreiben von Wärmeübertragungsanlagen mit organischen WärmeträgernKapitel 2.27
Betreiben von Trocknern für BeschichtungsstoffeKapitel 2.28
Verarbeiten von BeschichtungsstoffenKapitel 2.29
Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von GüternKapitel 2.30
Arbeiten an GasleitungenKapitel 2.31
Betreiben von SauerstoffanlagenKapitel 2.32
Betreiben von Anlagen für den Umgang mit GasenKapitel 2.33
Betreiben von SilosKapitel 2.34
Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und KühleinrichtungenKapitel 2.35
Arbeiten mit FlüssigkeitsstrahlernKapitel 2.36
Betreiben von Verpackungs- und VerpackungshilfsmaschinenKapitel 2.37
Betreiben von NahrungsmittelmaschinenKapitel 2.38
Inhalte aus Unfallverhütungsvorschriften, die seit 1. April 2006 außer Kraft gesetzt worden sindÜbersicht
Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit GasKapitel 2.39