DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Kapitel 2.16 - Betreiben von Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen

[Inhalte aus bisheriger VBG 69]

Fachausschuss "Textil und Bekleidung" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Begriffsbestimmungen

  3. 3

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 3.1

      Beseitigung von Staubansammlungen

    2. 3.2

      Absaugeinrichtungen

    3. 3.3

      Unzulässige Tätigkeiten

    4. 3.4

      Leder- und Schuhpressen

    5. 3.5

      Fräs- und Raumaschinen

    6. 3.6

      Prüfungen

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 1.1

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Verarbeitung von Leder und zur Schuhherstellung und -instandsetzung, im Folgenden Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen genannt.

  3. 1.2

    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

    1. 1.

      Schuhbodenanspritzmaschinen,

    2. 2.

      Spritzgieß- und Gießmaschinen zur Herstellung von Schuhen und Schuhteilen,

    3. 3.

      Exzenter- und verwandte Pressen,

    4. 4.

      Einsetzmaschinen für Haken und Ösen sowie Nietmaschinen,

    5. 5.

      Hochfrequenz- und Ultraschalleinrichtungen.

  4. 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

    1. 1.

      Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen sind Maschinen, die zur Be- und Verarbeitung von Leder und anderen Werkstoffen zu Schuh- und Lederwaren sowie zu deren Instandsetzung bestimmt sind.

    2. 2.

      Schuhmaschinen sind Maschinen, mit denen Schuhwaren oder deren Teile aus Leder und anderen Werkstoffen hergestellt oder instandgesetzt werden.

    3. 3.

      Leder- und Schuhpressen sind Maschinen mit Schließbewegungen zum Stanzen, Formen, Fügen, Prägen, Markieren, Stempeln, Etikettieren, Spannen und Bügeln.

  5. 3

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  6. 3.1

    Beseitigung von Staubansammlungen

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass brandgefährdende Staubansammlungen in Sammelbehältern an Maschinen mindestens arbeitstäglich beseitigt werden.

    1. Brandgefährdende Staubansammlungen befinden sich z.B. in

      • Schärfmaschinen,

      • Spaltmaschinen,

      • Raumaschinen,

      • Einzelentstaubern.

  7. 3.2

    Absaugeinrichtungen

  8. 3.2.1

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen, bei denen durch die Bearbeitung Staub in gefahrdrohender Menge oder gesundheitsschädliche Dämpfe entstehen, nur mit Absaugeinrichtungen betrieben werden.

    1. Absaugeinrichtungen befinden sich z.B. an Glas- und Aufrauhmaschinen mit Ausglasscheibe (offen).

  9. 3.2.2

    Versicherte dürfen die Absaugeinrichtungen nicht unwirksam machen.

  10. 3.3

    Unzulässige Tätigkeiten

  11. 3.3.1

    Versicherte dürfen nicht

    1. 1.

      an Karrenbalkenstanzen Stanzmesser im Bereich der Karrenendlage auf dem Stanztisch ablegen

      und

    2. 2.

      an Ausputzmaschinen bei offenen Staubklappen Metallschliff durchführen.

  12. 3.3.2

    Solange die nachfolgend genannten Lederverarbeitungs- und Schuhmaschinen nicht von der Energiezufuhr getrennt und die Gefahr bringenden Bewegungen nicht zum Stillstand gekommen sind, dürfen Versicherte nicht

    1. 1.

      an Stepp-/Nähmaschinen

      • Spulen, Stichplatten, Nähfüße, Nadeln und sonstige Zusatzeinrichtungen wechseln oder verändern

        oder

      • den Faden einfädeln

      und

    2. 2.

      an Klammermaschinen mit Fußauslösung Klammern nachfüllen.

  13. 3.4

    Leder- und Schuhpressen

  14. 3.4.2

    Muss zur Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf in Gefahrstellen gegriffen werden, hat der Unternehmer geeignete Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass diese von den Versicherten benutzt werden.

    1. Diese Forderung bezieht sich insbesondere auf die Verwendung von sicheren Werkzeugen und die Hubeinstellung auf weniger als 8,0 mm.

  15. 3.5

    Fräs- und Raumaschinen

    Versicherte haben

    1. 1.

      an Fräsmaschinen, bei denen das Material von Hand gehalten werden muss, die Führungseinrichtungen zu benutzen,

    2. 2.

      an mehrspindeligen Fräsmaschinen die nicht benutzten Fräswerkzeuge zu verdecken,

    3. 3.

      beim Rauen, Glasen, Schleifen, Fräsen und beim Schleifen von Werkzeugen mit geöffneter Schleifeinrichtung Augenschutz zu benutzen

      1. Als Augenschutz gelten z.B. Schutzbrillen oder Schutzschilde; siehe BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).

      und

    4. 4.

      an Oberlederraumaschinen die Werkstückauflagen so einzustellen, dass der Abstand zur Rauscheibe höchstens 3,0 mm beträgt.

  16. 3.6

    Prüfungen

    Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

    Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

    Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

  17. 3.6.1

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Handschutzeinrichtungen an Leder- und Schuhpressen arbeitstäglich vor Inbetriebnahme auf ihre Wirksamkeit geprüft werden.

  18. 3.6.2

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Leder- und Schuhpressen zum Stanzen und Formen, bei denen im Arbeitsablauf wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen werden muss,

    1. 1.

      Handschutz, Steuerung und Antrieb auf offensichtliche Mängel jährlich mindestens einmal

      und

    2. 2.

      Not-Befehlseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit und bei Verwendung von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, Zweihandschaltung oder Sicherheitshub die Reaktions- und Nachlaufzeit der Maschine sowie der erforderliche Sicherheitsabstand mindestens alle 6 Monate

    durch einen Sachkundigen geprüft werden.

    1. Die Prüfung kann z.B. bei beweglichem Schutzbügel durch einen Prüfstift mit einem Durchmesser von weniger als 8,0 mm erfolgen.

      Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leder- und Schuhpressen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Pressen beurteilen kann.