
Abschnitt 1
Betreiben von Arbeitsmitteln (DGUV Regel 100-500)
Betreiben von Arbeitsmitteln (DGUV Regel 100-500)
Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten Arbeitsmitteln.
Hinweis: | Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. |