DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Kapitel 2.6 - Betreiben von Wäschereien

[Inhalte aus bisheriger VBG 7y]

(Aktualisierter Sachstand: 23. August 2006)

Fachausschuss "Textil und Bekleidung" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Begriffsbestimmungen

  3. 3

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 3.1

      Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung

    2. 3.2

      Unwuchtschalter

    3. 3.3

      Abstellen von Gefäßen mit ätzenden Flüssigkeiten

    4. A.

      Zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Putztücher behandeln

    5. 3.4

      Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen

    6. 3.5

      Umgang mit Putztüchern

    7. B.

      Zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Krankenhauswäsche behandeln

    8. 3.6

      Arbeitsräume

    9. 3.7

      Personenschleusen

    10. 3.8

      Einrichtungen zur Handreinigung und -desinfektion

    11. 3.9

      Waschverfahren und Desinfektion

    12. 3.10

      Umgang mit Krankenhauswäsche

    13. 3.11

      Hygieneplan

    14. 3.12

      Persönliche Schutzausrüstungen

    15. 3.13

      Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite

    16. 3.14

      Essen, Trinken, Rauchen

    17. 3.15

      Beschäftigungsbeschränkung

  4. 4

    Prüfungen

    1. 4.1

      Regelmäßige Prüfungen

    2. 4.2

      Prüfumfang

    3. 4.3

      Dokumentation

  5. Anhang

    Beispiel für den Inhalt eines Prüfbuches für Waschschleudermaschinen

  1. 1

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf

    • das Waschen in maschinellen Einrichtungen unter Zuhilfenahme von Wasser, Waschmitteln, Waschhilfsmitteln, Wärme und mechanischer Energie,

    • das Entwässern in Pressen und Waschschleudermaschinen

      und

    • das Schütteln und Trocknen in maschinellen Einrichtungen

    von Wäsche, Kleidungsstücken und anderen textilen Fertigwaren.

    1. Definitionen der Verfahren und Maschinenausführungen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen sind in folgenden Normen enthalten:

      • DIN 11905 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Waschmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen"

      • DIN 11906 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Entwässerungsmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen"

      • DIN 11907 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Trocknungsmaschinen und Schüttelmaschinen, Begriffe, Maschinenausführungen, Anforderungen".

      Das Entwässern mittels Zentrifugen ist in Kapitel 2.11 "Betreiben von Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik" dieser BG-Regel geregelt.

  2. 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

    1. 1.

      Waschhilfsmittel sind z.B. Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Säuren, Laugen und dergleichen.

    2. 2.

      Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60000 "Textilien; Grundbegriffe" Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verarbeiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden.

      1. Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z.B. Garne, Gewebebahnen und dergleichen, wird in Kapitel 2.4 "Betreiben von Textilmaschinen" dieser BG-Regel geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der vorstehend genannten BG-Regel und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.

    3. 3.

      Putztücher sind Waschgut, das mit gefährlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen durchsetzt ist.

    4. 4.

      Krankenhauswäsche ist Wäsche, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen

      • von Kranken in Krankenhäusern

        sowie

      • in Pflege- und Krankenstationen von Heimen

      anfällt. Zur Krankenhauswäsche zählt auch gebrauchte Wäsche aus medizinischen Laboratorien und Prosekturen sowie infektiöses Waschgut aus anderen Bereichen.

      1. "Infektiöses Waschgut" siehe Abschnitt 3.10.2.

        Andere Bereiche können sein:

        • infektiöse Versuchstierhaltungen,

        • Laboratorien, die Untersuchungen mit neu kombinierten Nukleinsäuren durchführen.

    5. 5.

      Hochinfektiöse Wäsche ist z.B. Wäsche aus Sonder-Seuchenstationen und Wäsche von Patienten, die an Pocken oder hämorrhagischem Fieber erkrankt sind.

    6. 6.

      Infektiöse Wäsche ist z.B. Wäsche aus Infektionskrankenstationen, mikrobiologischen Laboratorien und der Pathologie.

    7. 7.

      Infektionsverdächtige Wäsche ist die sonstige Krankenhauswäsche.

  3. 3

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  4. 3.1

    Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung

    Vor dem Be- und Entladen mantelbeschickter sowie zweiseitig achsgelagerter mit dezentraler Türöffnung versehener Wasch-, Waschschleuder- und Trocknungsmaschinen mit einer Füllmenge trockenen Waschgutes von mehr als 10 kg ist die Trommel gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

    1. Sicherung gegen unbeabsichtigte Trommelbewegungen sind kraft- oder formschlüssige Einrichtungen, wie selbsthemmende Getriebe, Sicherungsbolzen, -hebel oder -klappen.

  5. 3.2

    Unwuchtschalter

    Unwuchtschalter dürfen nur von Sachkundigen geprüft und eingestellt werden.

    1. Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Waschschleudermaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Waschschleudermaschinen beurteilen kann.

  6. 3.3

    Abstellen von Gefäßen mit ätzenden Flüssigkeiten

    Gefäße mit ätzenden Flüssigkeiten sind so abzustellen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.

  7. A.

    Zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Putztücher behandeln

  8. 3.4

    Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen

  9. 3.4.1

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Waschmaschinen für Putztücher mit einer eigenen Absaugeinrichtung versehen sind, die die im Innern der Maschine entstehenden Lösemitteldampf-Luftgemische so abführt, dass sie hinter der Austrittstelle keine Explosionsgefahren hervorrufen können.

  10. 3.4.2

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass im Absaugstrom angeordnete Ventilatoren explosionsgeschützt gebaut sind.

  11. 3.4.3

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Waschmaschinen erst betrieben werden können, wenn ihre Absaugeinrichtung in Betrieb ist. Er hat sicherzustellen, dass die Waschmaschine selbsttätig abschaltet, wenn die Absaugeinrichtung ausfällt.

  12. 3.4.4

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Betriebsstörungen der Absaugung optisch oder akustisch angezeigt werden.

    1. Beim Umgang mit Putztüchern siehe auch Gefahrstoffverordnung.

      Räume und Bereiche, in denen Waschgut, das mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen durchsetzt ist, gelagert oder behandelt wird, gelten als explosionsgefährdet im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

      Siehe auch Beispielsammlung der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

      Hinsichtlich explosionsgeschützter Bauart wird dies z.B. erreicht, wenn keine Zündquellen auftreten können. Zündquellen an einem Ventilator können z.B. beim Schlagen des Laufrades an das Gehäuse, durch Heißlaufen eines Lagers oder durch Funken infolge elektrostatischer Entladung entstehen.

  13. 3.5

    Umgang mit Putztüchern

    Putztücher dürfen nur in widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Behältern angenommen, gelagert und transportiert werden.

    1. Widerstandsfähige Behältnisse sind z.B. Behälter aus Metall oder hochmolekularem Niederdruckpolyethylen.

      Überschüssige Lösemittelmengen sowie tropfnasse Putztücher dürfen nicht in Putzlappenbehälter gegeben werden.

  14. B.

    Zusätzliche Anforderungen an Wäschereien, die Krankenhauswäsche behandeln

    1. Siehe Merkblatt "Anforderungen der Hygiene an Schleusen im Krankenhaus" (Anlage zu Ziffer 4.2.3 der vom Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin herausgegebenen "Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen").

  15. 3.6

    Arbeitsräume

  16. 3.6.1

    Wäschereien für Krankenhauswäsche sind in eine reine und unreine Seite mit jeweils eigenen Zugängen zu trennen.

  17. 3.6.2

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass auf der unreinen Seite Fußböden, Wände sowie Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Maschinen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn durch eine vom Boden zur Decke reichende Wand der Luftaustausch, der Personenverkehr und das Durchreichen von Gegenständen zwischen unreiner und reiner Seite verhindert ist. Der Einbau von Schleusen bleibt davon unberührt.

      Pflege von Menschen im Sinne dieses Kapitels ist die Versorgung von hinfälligen Menschen auf Pflegestationen in Altersheimen und von Kranken in Krankenstationen von Wohnheimen.

  18. 3.7

    Personenschleusen

  19. 3.7.1

    Personendurchgänge zwischen unreiner und reiner Seite der Wäscherei sind als Personenschleusen einzurichten.

  20. 3.7.2

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in Personenschleusen Einrichtungen zur Händedesinfektion sowie zur Aufbewahrung von Schutzkleidung vorhanden sind.

  21. 3.7.3

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Türen der Personenschleusen so gegeneinander verriegelt sind, dass nur jeweils eine Tür geöffnet werden kann.

  22. 3.8

    Einrichtungen zur Handreinigung und -desinfektion

    Der Unternehmer hat den Versicherten der unreinen Seite leicht erreichbare Waschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, hautschonende Waschmittel und Händedesinfektionsmittel in Direktspendern, Handtücher zum einmaligen Gebrauch und geeignete Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.

    1. Der Einbau von Mischbatterien ist zweckmäßig. Falls Händedesinfektionsmittel nach längerem Gebrauch zur Sensibilisierung führen, ist ein Wechsel des Desinfektionsmittels empfehlenswert. Siehe auch Abschnitt 2.14.

  23. 3.9

    Waschverfahren und Desinfektion

  24. 3.9.1

    Hochinfektiöse Wäsche darf nicht angenommen werden.

    1. Durch die Pockenalarmpläne der Länder ist im Allgemeinen geregelt, dass hochinfektiöse Wäsche unmittelbar an der Anfallstelle desinfiziert werden muss. Die desinfizierte Wäsche kann mit der infektionsverdächtigen Wäsche gemeinsam gewaschen werden.

  25. 3.9.2

    Infektiöse Wäsche muss desinfiziert werden.

  26. 3.9.3

    Infektionsverdächtige Wäsche muss desinfizierend gewaschen werden.

    1. Siehe auch:

      • "Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen", herausgegeben vom Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;

      • "Anforderungen der Hygiene an die Krankenhauswäsche, die Krankenhauswäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Krankenhauswäsche an gewerbliche Wäschereien" als Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der "Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen", herausgegeben vom Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin;

      Dies wird z.B. erreicht, wenn Krankenhauswäsche in diskontinuierlich betriebenen Trommelwaschmaschinen desinfiziert wird, soweit die Konzentration der Desinfektionsmittel, das Flottenverhältnis und die Temperatur während der Einwirkungszeit den Bestimmungen der Liste der vom Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren entspricht und der Desinfektionsvorgang vor dem erstmaligen Ablassen der Flotte abgeschlossen ist.

      Für die Behandlung von infektionsverdächtiger Wäsche wird dies z.B. erreicht, wenn Durchlaufwaschmaschinen verwendet werden und der Desinfektionsvorgang bereits vor Beginn der Spülphase beendet ist.

      Das für die Wäscherei jeweils zweckmäßigste Anwendungsverfahren, z.B. thermische Desinfektion, chemothermische Desinfektion, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker festzulegen.

  27. 3.10

    Umgang mit Krankenhauswäsche

  28. 3.10.1

    Krankenhauswäsche darf nur in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und verschlossenen Behältnissen angenommen, transportiert und gelagert werden. Werfen und starkes Stauchen der Behältnisse ist zu vermeiden.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Wäsche

      • in Textilsäcken aus einem Material von mindestens 220 g/m2, dessen Kett- und Schusssystem bei dichter Einstellung möglichst ausgeglichen sein soll,

        oder

      • in Polyethylensäcken von mindestens 0,08 mm Foliendicke

      angeliefert wird.

      Die Forderung nach Dichtheit schließt ein, dass durchnässte Wäsche nur in flüssigkeitsdichten Behältnissen angenommen, transportiert und gelagert werden darf.

  29. 3.10.2

    Infektiöse Wäsche darf nur in gekennzeichneten Behältnissen angenommen werden.

    1. In der Praxis hat sich die Verwendung farbiger Säcke bewährt.

  30. 3.10.3

    Bei der Eingabe von Krankenhauswäsche in die Waschmaschine dürfen die Beschäftigten den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sein.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn die Wäschesäcke gemeinsam mit der Wäsche in die Waschmaschine gegeben werden. Dies schließt die direkte Berührung mit der Wäsche sowie das Ausschütteln von Säcken aus. Dabei kann die Eingabe unmittelbar oder mittelbar über eine mechanische oder pneumatische Förderanlage erfolgen.

  31. 3.10.4

    Krankenhauswäsche darf nicht sortiert werden.

    1. Das Entfernen von Gegenständen aus Krankenhauswäsche ist dadurch nicht ausgeschlossen, wenn geeignete persönliche Schutzausrüstungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und von den Versicherten benutzt werden. Dabei sollte jedoch die Zahl der Eingriffe in Wäschesäcke durch den Einsatz von entsprechenden technischen Hilfsmitteln, z.B. Metallsuchgerät, auf ein Minimum beschränkt werden.

  32. 3.11

    Hygieneplan

    Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand je nach Arbeitsbereich schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu regeln und zu überwachen.

    1. Dies wird z.B. erreicht, wenn der Unternehmer einen Plan für das Wechseln von Schutzkleidungen sowie einen Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellt, in dem festgelegt ist, welche Maßnahmen und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion durchzuführen sind und wer mit der Durchführung und Überwachung in den einzelnen Bereichen beauftragt ist. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan soll z.B. Angaben enthalten über:

      • Reinigung und Desinfektion der Räume und Einrichtungsgegenstände,

      • Händedesinfektion,

      • Flächendesinfektion,

      • Raumdesinfektion,

      • Desinfektion von Maschinen, Apparaten und pneumatischen oder mechanischen Zuführeinrichtungen für die Wäsche.

      Geeignete Desinfektionsmittel und -verfahren sind solche, die in der Liste der vom Robert-Koch-Institut (RKI), Berlin geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie angegeben sind.

  33. 3.12

    Persönliche Schutzausrüstungen

  34. 3.12.1

    Der Unternehmer hat den Versicherten auf der unreinen Seite Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

    1. Siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

      Die Schutzkleidung soll verhindern, dass die Kleidung (auch Berufskleidung) der Beschäftigten mit Krankheitserregern oder mit Arbeitsstoffen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen.

      Schutzkleidung ist geeignet, wenn sie die Vorderseite des Rumpfes bedeckt und desinfizierbar ist, z.B. ärmelloser Kittel, Schürze.

      Die Schutzkleidung muss vom Unternehmer in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Dies schließt hier neben der Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung auch deren Desinfektion ein.

      Die Beschäftigten sind zum Tragen der Schutzkleidung verpflichtet; siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

  35. 3.12.2

    Der Unternehmer hat zur Vermeidung von Keimübertragung die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu gewährleisten.

  36. 3.12.3

    Die auf der unreinen Seite zu tragende Schutzkleidung muss gekennzeichnet sein.

  37. 3.12.4

    Bei Verwendung von Flächen- und Wäschedesinfektionsmitteln, die zu allergischen oder toxischen Reaktionen führen können, sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen.

  38. 3.13

    Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite

    Versicherte haben vor dem Verlassen der unreinen Seite die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu desinfizieren.

  39. 3.14

    Essen, Trinken, Rauchen

    Essen, Trinken, Rauchen auf der unreinen Seite sind verboten.

  40. 3.15

    Beschäftigungsbeschränkung

  41. 3.15.1

    Werdende und stillende Mütter dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden.

  42. 3.15.2

    Jugendliche dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden.

  43. 3.15.3

    Abschnitt 3.15.2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

    1. 1.

      dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

      und

    2. 2.

      ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

      1. Siehe auch staatliche Vorschriften zum Schutze der erwerbstätigen Mutter.

        Siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz.

        Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Dies sind z.B. Desinfektoren.

  44. 4

    Prüfungen

    Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

    Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen).

    Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

  45. 4.1

    Regelmäßige Prüfungen

    Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

    1. Es empfiehlt sich, Waschschleudermaschinen, die längere Zeit außer Betrieb waren, vor Wiederinbetriebnahme zu prüfen.

      Die kinetische Energie einer Trommel oder eines Läufers setzt sich aus der kinetischen Energie, die durch die Masse der Trommel selbst und durch die Zuladung entsteht, zusammen. Nach DIN 11 901 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Messgrößen, Formelzeichen, Einheiten, Berechnungsformel" wird die kinetische Energie für Waschschleudermaschinen wie folgt berechnet:

      Ek= 0,25 · mI· v2

      mit

      v = 0,523 · dT· nT· 10-4

      Es bedeuten:

      Ek = kinetische Energie in Nm (J)
      mI= Nennbeladung (trocken) in kg
      dT = Trommelinnendurchmesser in mm
      nTTrommeldrehzahl beim Schleudern in 1/min

      Hinweis:Bei der Berechnung der kinetischen Energie wird als Messradius der halbe Trommelinnenradius angenommen.

      Sachkundiger siehe Abschnitt 3.2.

      Es liegt im Ermessen des Unternehmers, wen er mit der Prüfung beauftragt, vorausgesetzt, die Anforderungen an einen Sachkundigen nach Abschnitt 3.2 sind erfüllt. Mit der Durchführung der Prüfung können z.B. beauftragt werden:

      • Betriebsingenieure,

      • Maschinenmeister,

      • Kundendienstmonteure der Hersteller

  46. 4.2

    Prüfumfang

    Der Prüfumfang umfasst:

    • Zustand der Bauteile und Einrichtungen,

    • eventuelle Änderungen an Sicherheitseinrichtungen,

    • Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen,

    • Probelauf der Waschschleudermaschine.

    • Übereinstimmung der technischen Daten der Waschschleudermaschine mit den Angaben in der Bescheinigung des Herstellers,

    • Vollständigkeit der Dokumentation (Prüfbuch),

      1. Ein Beispiel für eine Prüfliste enthält der Anhang zu diesem Kapitel.

        Die Prüfliste ist je nach Bauart der Maschine zu erweitern oder zu kürzen.

        Bei Waschschleudermaschinen, die für den Einsatz in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen, und für Waschschleudermaschinen, die zur Aufnahme leicht entzündlichen oder entzündlichen Füllgutes, z.B. Putztücher, bestimmt sind, müssen z.B. zusätzlich die Explosionsschutzmaßnahmen geprüft werden.

        Siehe auch:

        • Besondere Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung,

        • "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104),

        • BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

  47. 4.3

    Dokumentation

  48. 4.3.1

    Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 3.1 sind zu dokumentieren.

    Die Dokumentation, z.B. ein Prüfbuch, muss enthalten (Beispiel für den Inhalt eines Prüfbuchs siehe Anhang):

    • Angaben zur Identifizierung der Waschschleudermaschine, z.B. Hersteller, Typ, Fabriknummer,

    • die für eine Prüfung notwendigen technischen Daten,

    • Prüfumfang und Prüfergebnis, insbesondere die festgestellten Mängel,

    • Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

    • Datum der Prüfung, Name und gegebenenfalls Firma des Prüfers.

      1. Es empfiehlt sich, beim Erwerb einer Waschschleudermaschine die Mitlieferung eines Prüfbuches vom Hersteller oder Vorbesitzer zu verlangen.

        Prüfbücher für Waschschleudermaschinen können beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, unter der Bestell-Nr. BGG 951, bisherige ZH 1/38 bezogen werden.

  49. 4.3.2

    Die Behebung der bei den Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums zu bestätigen.

  50. 4.3.3

    Die Dokumentation ist am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Anhang

Beispiel für den Inhalt eines Prüfbuches für Waschschleudermaschinen

  1. 1.

    Angaben zur Waschschleudermaschine

    Technische Daten
    1.Fabrik- oder Herstellungsnummer, Typbezeichnung
    2.Baujahr
    3.Zulässige Drehzahl für den Schleudergang je Minute
    4.Hauptabmessungen der Trommel in mm
    5.Werkstoffe der Trommel, der Welle und des Gehäusemantels
    6.Festigkeitsnachweis der Trommel, bei mantelbeschickten Waschschleudermaschinen durch Berechnungsunterlagen
    7.Zulässige Füllmenge des trockenen Waschgutes in kg
    8.Kinetische Energie in Nm
    9.Maximale Unwucht in Prozent der zulässigen Füllmenge
    Zusätzliche Angaben
    10.Gesamtgewicht der Maschine in kg
    11.Nenninhalt der Trommel in dm3
    12.Massenträgheitsmoment in kg · m2
    bei leerer Trommel
    bei beladener Trommel
    13.Art der Deckelsicherung
    14.Art der Bremseinrichtung
    15.Übersetzungsverhältnis
    16.Explosionsschutzmaßnahmen
  2. 2.

    Beispiel für eine Prüfliste

    Bauteil/BaugruppePrüfumfangErgebnis
    1GehäuseStandsicherheit
    1.1FabrikschildBefestigung, Datum, Lesbarkeit
    1.2DrehrichtungspfeilBefestigung, Lesbarkeit
    1.3MaschinenrahmenBefestigung,
    Korrosion,
    Schäden infolge mechanischer Beanspruchung und Abnützung
    1.4Hilfsaggregate
    1.5Verdeckungen, Verkleidungen
    1.6Beladetüren, Schutzdeckel
    1.7Scharniere
    1.8Verriegelungen
    1.9Zuhaltungen
    1.10Sicherung gegen Auslaufen heißer WaschflotteZuhaltung der Beladetür
    1.11StoßdämpferBefestigung, Funktion
    1.12Be- und Entlüftungfreier Durchgang
    1.13VentileBefestigung, Funktion
    1.14BeladetürdichtungZustand, Befestigung, Dichtheit
    1.15Schauglasdichtung
    1.16Dichtung am Waschmittelspülbehälter
    1.17Rohr- und Schlauchverbindungen
    2FundamentZustand, Befestigung der Maschine
    3Antrieb
    3.1KeilriemenZustand, Spannung nach Angabe des Maschinenherstellers
    3.2MotorZustand, Aufhängung/Befestigung, Motorlager, Geräusche
    3.3BremseZustand, Befestigung, Funktion
    4TrommelKorrosion, Schleifspuren, Risse, Geräusche
    4.1UnwuchtGrundunwucht, maximal zulässige Unwucht nach Herstellerangabe
    4.2UnwuchtschalterEinstellung, Funktion
    4.3Sicherungen an den LadetürenZustand, Befestigung, Funktion
    4.4Sicherung gegen unbeabsichtigte TrommelbewegungZustand, Befestigung, Funktion
    4.5Sicherung für das PlanfahrenZustand, Funktion
    5Elektrische Ausrüstung
    Prüfungen nach Abschnitt 12 der DIN VDE 0105 werden hiervon nicht berührt.
    5.1SchalterZustand, fester Sitz, Funktion
    5.2Kontrollleuchten
    5.3Unwuchtschalter
    5.4Notausschalter
    5.5Temperaturmessgerät
    5.6Leitungen, LeitungsanschlüsseLeitungsführung (Verdrehungen, Knicke, scharfe Kanten),
    Zustand der Isolation, fester Sitz
    6Explosionsschutzmaßnahmen
    7Probelauf, Funktionsprüfungen
    7.1Verriegelungen
    7.2Zuhaltungen
    7.3Bremseinrichtungen
    ErgebnisDatum/UnterschriftNächste Prüfung bis
    Gegen die weitere Benützung bestehen
    ccc_2044_43.jpgkeine BedenkenDatum: ________________
    ccc_2044_43.jpgBedenken zu den Positionen
    _________________________________________________
    Nachprüfung erforderlich ccc_2044_43.jpgnein ccc_2044_43.jpgja Unterschrift/ Stempel
    Mängel beseitigt: _________________________________________________________
    Ort, DatumUnterschrift