DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen

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Abschnitt 1.1 - 1 Begriffserklärung

1.1 Pfannen

Pfannen gemäß DIN EN 1247:2010-12, Pkt.3.1 sind kippbare Behälter, mit oder ohne Aufhängung (Gehänge), mit oder ohne Auskleidung, die zum Aufnehmen, Transportieren und zur Übernahme von geschmolzenem Metall bestimmt sind.

Die Kippbewegung erfolgt häufig durch energiebetriebene Kippantriebe. Es gibt auch Pfannen, die am Boden entleert werden. In diesem Fall erfolgt das Entleeren durch Bewegung eines Stopfenzuges oder eines hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Bodenschiebers. Pfannen werden gewöhnlich mittels Hebezeug transportiert und haben ihr eigenes, mit der Pfanne fest verbundenes Gehänge, auch sind Wechselgehänge, die nicht dauerhaft fest mit der Pfanne verbunden sind, im Einsatz. Es gibt auch Pfannen, die mit Flurförderzeugen (Gabelstaplern) transportiert werden. Der Aufbau einer Pfanne geht aus Bild 1-1 hervor.

Notpfannen sind für die Aufnahme von feuerflüssigen Massen bestimmt, wenn u. a. Schmelzöfen, Warmhalteöfen oder Vergießeinrichtungen durch einen Defekt schnell entleert werden müssen.

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Bild 1-1: Aufbau einer Pfanne

  1. 1

    Bügel im Pfannengehänge (Lastaufnahme)

  2. 2

    Gehängetraverse

  3. 3

    Hitzeschutzblech

  4. 4

    Tragarm

  5. 5

    Pfannenkessel

  6. 6

    Tragarmverriegelung (Kippsicherung)

  7. 7

    Handradverriegelung

    (Klinkensicherung+Fingerschutzscheibe)

  8. 8

    Handrad

  9. 9

    selbsthemmendes Getriebe

  10. 10

    Tragzapfen

  11. 11

    Pfannenbandage

  12. 12

    Pfannenboden