DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen

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Abschnitt 1.4 - 1.4 Zeitliche Abfolge der jährlichen Prüfungen

Es ist nicht zulässig auf Prüfungen zu verzichten - etwa mit dem Hinweis auf fehlende Benutzung.

Werden Pfannen längere Zeit (> 1 Jahr) nicht benutzt, so ist vor deren Verwendung zumindest eine Zwischenprüfung erforderlich.

Werden Pfannen ausschließlich für den Notabguss bereitgehalten (Notpfannen), so sind diese nach jeder Benutzung einer Zwischenprüfung zu unterziehen. Weiterhin sind diese Pfannen mindestens einmal jährlich nach der Benutzung auf Gängigkeit zu überprüfen (Bild 1-2).

Veränderungen von Prüfzyklen sind gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung bei veränderten Einsatzbedingungen und/oder Einsatzhäufigkeiten möglich. Voraussetzungen hierfür sind u.a. vollständige Herstellerdokumentation, vollständige Prüfunterlagen mit Ergebnissen, vollständige Einsatzbedingungen und -häufigkeiten, sowie eine durchgeführte außerordentliche Prüfung.

Alter der Pfanne (Jahre)Sicht-, Funktions- und ZwischenprüfungenHauptprüfung
≥ 1X
≥ 2X
≥ 3X
≥ 4X
≥ 5X
≥ 6X
≥ 7X
.........

Bild 1-2: Übersicht der Prüfungen