DGUV Information 209-018 - Prüfung von Pfannen

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Befähigte Person

Befähigte Person (ehemals Sachkundiger) gemäß § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der dadurch bedingten Gefahren hat und mit Prüfverfahren, den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln und BG-Informationen, DIN-EN Normen, technischen Regeln) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der genannten Lastaufnahmemittel und Kippantriebe beurteilen kann.