DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Zertifikatsüberwachung

Die zertifizierte Person hat ihren Kompetenzerhalt sicherzustellen.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle überwacht die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für das Zertifikat. Sie bewertet hierzu eingehende Beschwerden und weitere ihr vorliegende Informationen von interessierten Kreisen, wie z. B. Aufsichtsdiensten. Die Prüfgrundsätze des jeweiligen Zertifizierungsprogramms können weitere Maßnahmen vorsehen.

Die zertifizierte Person ist verpflichtet, der Prüf- und Zertifizierungsstelle unverzüglich Änderungen des Namens und der Adresse mitzuteilen. Zudem muss die zertifizierte Person unverzüglich die Prüf- und Zertifizierungsstelle über alle Angelegenheiten informieren, die ihre Fähigkeit, weiterhin die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen können. Die Mitteilungen haben mindestens in Textform zu erfolgen.