DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Beauftragung Dritter

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. Diese werden zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der personenbezogenen Daten des Auftraggebers verpflichtet. Informationen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsverlauf und die Prüfergebnisse dürfen nur dem Kandidaten bzw. der Kandidatin selbst oder der Prüf- und Zertifizierungsstelle mitgeteilt werden.