DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen

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Abschnitt 2.1 - 2 Verfahren
2.1 Antragstellung

Der Antragsteller stellt schriftlich oder in Textform den Antrag auf Prüfung und Zertifizierung. Sofern auf der Internetseite der Prüf- und Zertifizierungsstelle ein Antragsformular zur Verfügung gestellt wird, ist dieses zu verwenden.

Die Teilnahme an der Prüfung setzt die Zulassung voraus. Die Zulassungsvoraussetzungen sind den jeweiligen Prüfgrundsätzen zu entnehmen. Alle eingereichten Unterlagen und Nachweise müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Ausländische Nachweise müssen übersetzt sein, Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann fordern, dass die Übersetzung über eine öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzungsfachkraft erfolgt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle prüft die Vollständigkeit und formale Richtigkeit des Antrags sowie das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.

Eine Verpflichtung zur Annahme des Antrages besteht seitens der DGUV nicht. Bei Verwendung eines bereitgestellten Antragsformulars kommt der Vertrag zustande mit der Mitteilung der Prüf- und Zertifizierungsstelle in Textform, dass der Antrag angenommen ist und geprüft wird. Ansonsten kommt ein Vertrag mit einem von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsdokument zustande.

Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs angenommen.