DGUV Grundsatz 300-004 - DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsordnung Teil 2: Zertifizierung von Personen

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle verpflichtet sich, die ihr im Rahmen des Antrags und der Erbringung der Leistung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle personenbezogenen Daten geheim zu halten. Die DGUV setzt zur Prüfung und Zertifizierung nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die sie zur Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsteller verpflichtet hat.

Informationen über die Zulassung zur Prüfung, über den Verlauf der Prüfung und die Prüfergebnisse werden nur dem Antragsteller bzw. dem Kandidaten oder der Kandidatin mitgeteilt. Sollte der Antragsteller bzw. Kandidat oder Kandidatin nicht mit dem Auftraggeber identisch sein, wird gem. 3.2 dieser Prüf- und Zertifizierungsordnung die Zulassungs- und Zertifizierungsentscheidung auch dem Auftraggeber mitgeteilt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Prüfung und Zertifizierung zur Kenntnis gelangten Daten und gewonnenen Ergebnisse in Dateien auf Datenträgern und/oder in Papierform zu speichern und im Rahmen ihrer Aufgaben zu verwenden. Bei Erteilung eines Zertifikats endet die Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach Ungültigwerden des Zertifikats, in sonstigen Fällen drei Jahre nach Antragstellung.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle kann Daten und Ergebnisse anonymisiert veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Namen von zertifizierten Personen bedarf deren Zustimmung. Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder diese Prüf- und Zertifizierungsordnung oder eine vertragliche Regelung dies erlaubt, darf die Prüf-und Zertifizierungsstelle andere Stellen, Behörden oder die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Zertifikate unterrichten, insbesondere über Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und Rücknahme eines Zertifikats. Der Zertifikatsinhaber bzw. Antragsteller wird über diese Unterrichtung informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Sofern die Prüf- und Zertifizierungsstelle hierzu gesetzlich verpflichtet ist, unterrichtet sie andere notifizierte und/oder benannte Stellen über die negativen und die positiven Ergebnisse von Prüfungen und Zertifizierungen. Sofern eine Rechtsnorm dazu verpflichtet, erteilt die Prüf- und Zertifizierungsstelle im Einzelfall gegenüber zuständigen Stellen Auskunft über die Prüfung und Zertifizierung. Betroffene Personen werden darüber informiert, sofern eine Rechtsnorm dem nicht entgegensteht.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, Begutachterinnen und Begutachtern des Akkreditierers Einsichtnahme in die Unterlagen und Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen. Begutachterinnen und Begutachter des DGUV Test, die interne Kompetenzbeurteilungen durchführen, sind denen des Akkreditierers insoweit gleichgestellt.

Die Prüf- und Zertifizierungsstelle ist berechtigt, auf Anfrage zu informieren, ob eine Person eine gültige Zertifizierung besitzt.