DGUV Grundsatz 310-008 - Prüfbescheinigung über die sicherheitstechnische Prüfung von Getränkeschankanlagen

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Abschnitt 2 - 2 Prüfung

Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat nach § 15 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

Im Ergebnis der Prüfung wird unter anderem festgestellt:

  • Die Anlage ist ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt.

  • Die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit der Bauteile und Baugruppen ist durch das Vorhandensein von Bescheinigungen des Herstellers nachgewiesen, z. B. durch SK-Kennzeichnung.

  • Die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile sind funktionsfähig.

  • Die Druckgasflaschen sind ordnungsgemäß aufgestellt und der Aufstellungsraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.

  • Eine "Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen" ist in der Nähe der Druckgasflaschen angebracht.

  • Das Sicherheitsventil des Druckminderes ist auf den zulässigen Betriebsdruck eingestellt und funktionsfähig.

  • Der Getränke- und Grundstofflagerraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.

  • Schanktisch, Zapfstelle und Spülvorrichtung entsprechen den technischen Anforderungen.

  • Eine Dokumentation mit Betriebsanleitung der Getränkeschankanlage ist vorhanden.

  • Warnhinweise sind angebracht.

Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.

Dokumentation der Prüfungen

Alle Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Prüfbescheinigung besteht aus