BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.5 BGI/GUV-I 5080

2.5

§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

2.5.1

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

An einem Arbeitsplatz tätig werden

Häufig arbeiten Beschäftigte verschiedener Gewerke und Branchen gleichzeitig auf derselben Baustelle oder auch in einem stationären Betrieb. Ihre Tätigkeiten können sich aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe aufeinander auswirken. Oft kennt die eine Arbeitsgruppe Art, Umfang und Ablauf der Arbeiten der anderen Gruppe nicht.

Zusammenarbeit

Wenn es um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz geht, müssen in einem solchen Fall die Verantwortlichen (Unternehmer, Bauleiter, Polier) zusammenarbeiten. Sie müssen also miteinander abstimmen, welche Schutzmaßnahmen und welche Reihenfolge der Arbeiten notwendig sind, damit sie sich nicht gegenseitig gefährden.

Das bedeutet:

  • Bereits bei der Gefährdungsbeurteilung für die eigenen Arbeiten auf der Baustelle informiert sich der Unternehmer beim Bauherrn vorab darüber, welche anderen Firmen auch tätig werden, soweit dies bereits bekannt ist.

  • Die Unternehmer informieren sich gegenseitig darüber, welche Gefahren von ihren Arbeiten ausgehen können und wo es Reibungspunkte geben könnte (z.B. Entfernen von Abdeckungen bei Bodenöffnungen, Gefahr herabfallender Gegenstände).

  • Die Unternehmer stimmen ihre Schutzmaßnahmen für ihre jeweiligen Beschäftigten ab (z.B. Festlegungen für den Einbau von Abdeckungen, Einbau von Schutznetzen oder Absperrung)

Unter Umständen ist es darüber hinaus erforderlich, dass bei der Durchführung der Arbeiten eine Person vor Ort die erforderlichen Absprachen trifft (koordiniert). Kommen die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen zu diesem Ergebnis, bestimmen sie diese Person aus einer der beteiligten Firmen.

Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen
bei räumlicher und zeitlicher Näheccc_2036_46.jpgZusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen
bei gegenseitiger Gefährdungccc_2036_46.jpgBestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt
bei besonderen Gefahrenccc_2036_46.jpgAusstattung der Person mit Weisungsbefungnis

Kommen die Verantwortlichen zu dem Ergebnis, dass besondere Gefahren vermieden werden müssen, erhält die zur Abstimmung bestellte Person Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten.

Besondere Gefahren können z.B. entstehen

  • für nachfolgende Gewerke, weil bei Montagearbeiten ursprünglich vorhandene Abdeckungen und Absturzsicherungen entfernt wurden,

  • durch herabfallende Gegenstände, wenn Arbeiten übereinander durchgeführt werden und kein Schutzdach vorhanden ist,

  • bei Schweißarbeiten im Bereich von Isolierarbeiten,

  • durch Schweißarbeiten benachbart zu Arbeiten mit Lösemitteln,

  • bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Maschinen bei gleichzeitiger Produktion,

  • bei Erdarbeiten in der Nähe von Gerüsten durch unterhöhlen der Gerüstaufstellung,

  • durch Aufenthalt von Personen im Fahrweg des Lkw-Verkehrs bei beengten Verhältnissen im Tunnelbau,

  • für benachbarte Gewerke, weil beim Lastentransport kraftschlüssige Lastaufnahmemittel verwendet werden.

Unabhängig von der Bestellung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt, trägt nach Baustellenverordnung auch der Bauherr Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf seiner Baustelle. Sind mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander auf seiner Baustelle tätig, hat der Bauherr deshalb einen Koordinator nach der Baustellenverordnung zu bestellen.

Damit entfällt aber nicht grundsätzlich die Verpflichtung für die beteiligten Unternehmen, eine Person aus ihrem Kreis, welche die Arbeiten untereinander abstimmt, zu bestellen. Selbst wenn ein Koordinator nach der Baustellenverordnung auf der Baustelle anwesend ist, kann es trotzdem zu gegenseitigen Gefährdungen kommen, da bei Bauarbeiten häufig unplanmäßige Situationen eintreten. Daher sollen die Verantwortlichen prüfen, ob über den Koordinator nach der Baustellenverordnung hinaus ihrerseits noch eine Person bestimmt werden muss, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

Beispiel:

Entsprechend dem vorliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) werden in einem Treppenhaus durch den Rohbauunternehmer die Absturzsicherungen erstellt und dann nacheinander die Putzarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Schlosserarbeiten (Geländer) und Malerarbeiten durchgeführt, wobei der Seitenschutz teilweise in Abschnitten entfernt werden muss und die Treppe für die Benutzung durch andere gesperrt wird. Durch Terminverschiebungen müssen nun gleichzeitig Schlosserarbeiten und Malerarbeiten auf demselben Treppenabschnitt durchgeführt werden.

Der Aufsichtführende der Malerfirma stellt fest, dass das Entfernen des Seitenschutzes durch die Schlosserei zu einer Absturzgefährdung für seine Beschäftigten führt. Er unterrichtet den Aufsichtführenden der Schlosserei darüber und nimmt Rücksprache mit dem Koordinator nach Baustellenverordnung. Gemeinsam legen sie fest, dass die Arbeiten nur auf verschiedenen Treppenabschnitten durchgeführt werden dürfen.

Sie bestimmen eine Person aus einer der beiden Firmen, die auf die Umsetzung dieser Maßnahme achtet.

2.5.2

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Für den Fall, dass in einem Betrieb Beschäftigte anderer Unternehmer tätig werden, muss der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer über die Pflicht der Zusammenarbeit mit dem Fremdunternehmen (siehe § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 der BGV A1) hinaus je nach Art der Tätigkeit überprüfen, ob die Beschäftigten eine angemessene Unterweisung erhalten haben.

Es geht hierbei um die besonderen Gefahren, die von der Arbeitsstätte und den vorhandene Einrichtungen ausgehen. Dies betrifft besonders den Einsatz von Fremdfirmen in Produktionsanlagen, Werkstätten, Krankenhäusern, z.B. bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, aber auch den Einsatz von Nachunternehmern auf einer Baustelle.

Beispiel:

Auf einer Tunnelbaustelle wird für einen Tiefbaubetrieb ein Subunternehmer tätig. Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vergewissert sich der Verantwortliche, dass die Beschäftigten des Subunternehmers vor Arbeitsbeginn ausreichende Unterweisungen, z.B. zu den Regelungen des Baustellenverkehrs erhalten haben.