Abschnitt 4.13 BGI/GUV-I 5080
4.13
§ 31 Besondere Unterweisungen Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. |
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Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützt, kommt an Arbeitsplätzen zum Einsatz, bei denen beispielsweise die Möglichkeit besteht
abzustürzen,
zu ertrinken,
an Sauerstoffmangel zu ersticken,
durch bestimmte Gefahrstoffe geschädigt zu werden,
hohen Lärmpegeln ausgesetzt zu sein.
Nicht immer werden die Gefahren am Arbeitsplatz von den Beschäftigten richtig eingeschätzt und nicht immer erschließt sich die richtige Anwendung der Schutzausrüstung von selbst. Wann PSA eingesetzt wird, wie man sie richtig verwendet und was im Ernstfall zu tun ist, muss im Rahmen besonderer Unterweisungen vermittelt und geübt werden.
Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten durch den Unternehmer ist neben dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den BG-Regeln (BGR 189 - 201) die Herstellerinformation, die jeder PSA beiliegt.
Kann der Unternehmer die Unterweisungen und Übungen nicht selbst durchführen, muss er sich fachkundige Hilfe z.B. vom Hersteller oder Händler einholen.
Unterweisungen mit Übungen sind
durchzuführen. Vorrangiges Ziel der praktischen Übungen ist:
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Hinweis zu §§ 32 bis 35 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1): Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben. |
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