BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.13 BGI/GUV-I 5080

4.13

§ 31 Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützt, kommt an Arbeitsplätzen zum Einsatz, bei denen beispielsweise die Möglichkeit besteht

  • abzustürzen,

  • zu ertrinken,

  • an Sauerstoffmangel zu ersticken,

  • durch bestimmte Gefahrstoffe geschädigt zu werden,

  • hohen Lärmpegeln ausgesetzt zu sein.

Nicht immer werden die Gefahren am Arbeitsplatz von den Beschäftigten richtig eingeschätzt und nicht immer erschließt sich die richtige Anwendung der Schutzausrüstung von selbst. Wann PSA eingesetzt wird, wie man sie richtig verwendet und was im Ernstfall zu tun ist, muss im Rahmen besonderer Unterweisungen vermittelt und geübt werden.

Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten durch den Unternehmer ist neben dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den BG-Regeln (BGR 189 - 201) die Herstellerinformation, die jeder PSA beiliegt.

Kann der Unternehmer die Unterweisungen und Übungen nicht selbst durchführen, muss er sich fachkundige Hilfe z.B. vom Hersteller oder Händler einholen.

Unterweisungen mit Übungen sind
  • vor der ersten Benutzung sowie

  • nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich


durchzuführen.

Vorrangiges Ziel der praktischen Übungen ist:
  • die sichere Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung,

    Beispiele: korrektes Anlegen eines Auffanggurtes, richtiges Tragen und Pflege einer Atemschutzmaske,

  • das richtige Verhalten in kritischen Situationen.

    Beispiele: Rettung eines Kollegen nach einem Sturz in den Gurt, Verhalten bei Durchschlagen des Filters einer Atemschutzmaske.

ccc_2036_42.jpg

ccc_2036_43.jpg
Hinweis zu §§ 32 bis 35 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):
Zu diesen Bestimmungen werden hier keine erläuternden Hinweise gegeben.