BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.12 BGI/GUV-I 5080

4.12

§ 30 Benutzung

4.12.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

Tragezeitbegrenzungen sind zeitliche Begrenzungen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen, die den Benutzer vor Überbeanspruchung schützen sollen. Sie sind insbesondere beim Benutzen von Schutzkleidung oder Atemschutz von Bedeutung. Hinweise dazu sind z.B. in der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) enthalten.

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Demgegenüber ist Gebrauchsdauer die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Dauer der Schutzwirkung) von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z.B. durch Lagerzeiten, Lagerbedingungen, Witterungseinflüsse, Pflegezustand oder Art des Einsatzes und dessen Bedingungen. Hinweise zur Gebrauchsdauer sind in der Benutzerinformation enthalten.

4.12.2

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

Bestimmungsgemäße Verwendung bedeutet, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Anweisungen des Unternehmers (z.B. in Form von Betriebsanweisungen oder Unterweisungen) und entsprechend den Herstellerangaben (Benutzerinformation, Verwendungsanleitung) verwenden, solange entsprechende Gefährdungen bestehen. Wird PSA nicht bestimmungsgemäß verwendet, kann sich die Schutzwirkung reduzieren oder ganz aufgehoben werden.

Vor jeder Benutzung müssen Persönliche Schutzausrüstungen vom Versicherten auf augenscheinliche Mängel hin geprüft werden (Sicht-/Funktionsprüfung).

Sofern er vermutet, dass kein ordnungsgemäßer Zustand der PSA vorliegt, hat er dies dem Unternehmer bzw. seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

Augenscheinliche Mängel, die den weiteren Einsatz einer PSA ausschließen, und die auch durch den Beschäftigten selbst festgestellt werden können, sind z.B.

  • Versprödung des Helmmaterials, feststellbar z.B. durch "Knacktest" nach BGR 193 "Benutzung von Kopfschutz" (nur möglich bei nicht glasfaserverstärktem thermoplastischem Kunststoff),

  • stark verschlissene Sicherheitsschuhe,

  • defektes Polster bei Gehörschutzkapseln,

  • zerkratzte Gläser von Schutzbrillen,

  • beschädigte Versiegelung von Atemschutzfiltern,

  • aufgescheuerte Nähte bei Auffanggurten.