BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.1 BGI/GUV-I 5080

2.1

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers

2.1.1

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

Der Unternehmer - auch der ausländische - ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten getroffen werden.

Wo und wann Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ermittelt der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Dabei muss er die Schutzziele erfüllen, die in den zutreffenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften enthalten sind.

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Wie diese Schutzziele erreicht werden können, ist im staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerk und in Informationsschriften beschrieben.

Beispiele für Vorschriften, Regelwerk und Informationsschriften:

Staatliche VorschriftenundBerufsgenossenschaftliche Vorschriften
z.B.
Arbeitsschutzgesetz
Arbeitsstättenverordnung
Betriebssicherheitsverordnung
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Gefahrstoffverordnung
z.B.
UVV "Grundsätze der Prävention" BGV A1
UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" BGV A2
Staatliches RegelwerkundBerufsgenossenschaftliches Regelwerk
z.B.
TRBS 1203 Technische Regeln für Betriebssicherheit - Befähigte Personen
TRBA 500Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen
TRGS 900Technische Regeln für Gefahrstoffe - Arbeitsplatzgrenzwerte
Technische Regeln für Arbeitsstätten
z.B.
BGR A1 Grundsätze der Prävention
BGR 128 Kontaminierte Bereiche
BGR 161 Arbeiten im Spezialtiefbau
BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten
BGR 198 Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz
BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Staatliche InformationsschriftenundBerufsgenossenschaftliche Informationsschriften
z.B.
LASI-Leitfäden
z.B.
BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
BGI 781 Sicherheitshinweise für Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen
BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten

Entsendet der Unternehmer seine Beschäftigten zu Arbeiten ins Ausland, hat er auch zu prüfen, ob deutsches Arbeitsschutzrecht anzuwenden ist. Deutsches Arbeitsschutzrecht ist auch im Ausland anzuwenden, wenn es dort für die auszuübenden Tätigkeiten keinerlei Regelungen gibt.

2.1.2

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

Das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk gibt dem Unternehmer eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Er darf in eigener Verantwortung aber auch andere Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand der Sicherheit gewährleisten.

Die allgemeinen Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz lauten:

  1. 1.

    Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

Dies bedeutet, dass am besten solche Maßnahmen getroffen werden, die ausschließen, dass Gefährdungen überhaupt entstehen können.

Beispiel zur Gefahrenvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
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Prüfen, ob ein Stoff ohne oder mit geringerem Gefährdungspotential verwendet werden kann, z.B. Verwendung eines lösemittelfreien Lackes anstelle eines lösemittelhaltigen Lackes oder Verwendung eine automatisierten Spritzkabine bei Lackierarbeiten. Ist dies nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, z.B. Absaug- und Lüftungseinrichtungen.

Beispiel zur Gefahrenvorsorge beim Heben schwerer Lasten:

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Da beim Vermauern von großformatigen Steinen Rückenbeschwerden entstehen können, ist der Einsatz von Versetzhilfen beim Vermauern großformatiger Steine zur Erhaltung der Gesundheit notwendig.
  1. 2.

    Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

An ihrer Quelle ist eine Gefahr bekämpft, wenn

  • z.B. bei Maschinen bereits bei deren Bau mögliche Gefahrenstellen durch Schutzabdeckung gesichert werden,

  • z.B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die Verwendung einer geschlossenen Anlage keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Stäube freigesetzt werden können.

Beispiele zur Bekämpfung von Gefahren an ihrer Quelle
  • Um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen wird ein elektrisches Gerät, z.B. eine Bohrmaschine, mit einer Schutzisolierung hergestellt.

  • Da bei Schleifarbeiten auf der Baustelle keine geschlossene Anlage verwendet werden kann, wird der gesundheitsschädliche Staub direkt an der Entstehungsstelle abgesaugt.

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  1. 3.

    bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

Der "Stand der Technik" wird wie folgt definiert:

Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

(Auszug aus § 3 Abs. 10 Gefahrstoffverordnung)

Dies können z.B. sein:

  • Einsatz von Kameras zur Rückraumüberwachung von Erdbaumaschinen,

  • Einsatz von Versetzgeräten für großformatige Mauersteine.

  1. 4.

    Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

Die Arbeitschutzmaßnahmen müssen ganzheitlich betrachtet werden.

Eine rein technische Ausrichtung ist nicht ausreichend. Einfluss auf den Arbeitsplatz haben z.B.:

  • verwendete Geräte und Anlagen,

  • Arbeitsstoffe,

  • Arbeitsverfahren,

  • Arbeitsteilung,

  • Arbeitszeit,

  • soziale Beziehungen,

  • Fragen des Betriebsklimas und des Führungsstils,

  • Umwelteinwirkungen.

  1. 5.

    individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

Persönliche Schutzausrüstungen kommen als Schutzmaßnahme erst dann in Betracht, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind oder keinen ausreichenden Schutz bieten.

Beispiel: Arbeiten an Absturzkanten:

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SeitenschutzvorAuffangeinrichtungvorAnseilschutz

Kollektive Schutzmaßnahmen wie Seitenschutz und Auffangeinrichtungen haben Vorrang vor der individuellen Schutzmaßnahme Anseilschutz.

  1. 6.

    spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

  1. 7.

    den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

Diese Anweisungen sollen klar, verständlich und eindeutig sein. Auch Schilder mit Sicherheitszeichen können Anweisungen darstellen. In manchen Fällen z.B. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder beim Schweißen mit Brandgefahr sind die Anweisungen ausdrücklich als Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.

Über diese Anweisungen hinaus sind Unterweisungen durchzuführen (siehe § 4 dieser BGI/GUV-I).

  1. 8.

    mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

So sind z.B. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen (siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung).

2.1.3

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Der betriebliche Arbeitschutz kann auch mit Hilfe eines Arbeitschutz-Management-Systems, z.B. AMS BAU, umfassend organisiert werden. (www.bgbau.de)
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Veränderte Gegebenheiten, die eine Anpassung der Arbeitschutzorganisation verlangen, können sein:

  • eine geänderte Gefährdungsbeurteilung aufgrund neuer Erkenntnisse,

  • bessere Schutzmöglichkeiten aufgrund neuer Techniken,

  • Änderung in der Belastungsfähigkeit betroffener Beschäftigter, insbesondere durch gesundheitliche Beeinträchtigungen

2.1.4

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

Sicherheitswidrig ist es z.B. den Mitarbeitern anzuordnen:

  • auf einem Gerüst zu arbeiten, obwohl dieses nicht fertig gestellt und freigegeben wurde,

  • einen Graben zu betreten, dessen Erdwände nicht standsicher sind,

  • auf vereisten Dachflächen zu arbeiten,

  • nicht durchtrittsichere Dachflächen ohne lastverteilende Beläge und ohne Absturzsicherungen zu begehen.

2.1.5

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Die Kosten für persönliche Schutzausrüstungen, wie Helme und Sicherheitsschuhe, aber auch von Vorsorgeuntersuchungen, sind durch den Unternehmer zu tragen.

Die Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz ist in der BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz", Anhang 2 geregelt.