BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.9 BGI/GUV-I 5080

4.9

§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäterr

4.9.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
  1. 1.

    in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind,

  2. 2.

    in einer Betriebsstätte 1.500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,

  3. 3.

    auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.


Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

Der Betriebssanitäter beherrscht neben den grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Einsatz und die Verwendung von Geräten, z.B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe und Sauerstoffbehandlungsgerät. Er ist gegenüber dem Ersthelfer umfangreicher ausgebildet.

Sind mehrere Unternehmen gleichzeitig auf einer Baustelle tätig, so müssen sie sich über die Bestellung und den Einsatz eines Betriebssanitäters abstimmen, sofern der Bauherr keine entsprechende Regelung getroffen hat. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.

4.9.2

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

Das Einvernehmen mit der BG BAU zum Verzicht auf Betriebssanitäter auf Baustellen ist nur im Einzelfall, d.h. auf eine einzelne Baustelle bezogen, möglich.

4.9.3

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

Aktuelle Listen der geeigneten Stellen können bei den Berufsgenossenschaften bzw. im Internet abgerufen werden (www.dguv.de).

4.9.4

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die1. an einer Grundausbildungund2. an dem Aufbaulehrgangfür den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

Die Ausbildung zum Betriebssanitäter umfasst einen 63-stündigen Grundlehrgang mit anschließendem 32-stündigen Aufbaulehrgang.

Abweichende Qualifikation für Betriebssanitäter-Grundausbildung

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Qualifikationen treten:

  • Examinierte Krankenpflegekräfte mit dreijähriger Ausbildung,

  • Rettungsassistenten,

  • Rettungssanitäter

    sowie

  • Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung.

4.9.5

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

4.9.6

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Fortbildung umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.