BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.8 BGI/GUV-I 5080

4.8

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

4.8.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
  1. 1.

    Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

  2. 2.

    bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

    1. a)

      in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

    2. b)

      in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

Sonstige Betriebe sind Baustellen, Produktions- oder Handwerksbetriebe sowie Gebäudereinigungsbetriebe. Die Zahl erforderlicher Ersthelfer bemisst sich an der Zahl der an einer Betriebsstätte gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Typische Betriebsstätten sind z.B. Baustellen, Werkstätten und Lagerplätze.

Sind mehrere Unternehmen auf einer Baustelle gleichzeitig tätig, kann eine betriebsübergreifende Regelung zum Einsatz der Ersthelfer getroffen werden. In der Regel koordiniert dann der Hauptauftragnehmer, welches Unternehmen wie viele Ersthelfer stellt bzw. haben sich darüber die Unternehmer abzustimmen. Die erforderliche Anzahl an Ersthelfern im Betrieb muss zu jeder Zeit gewährleistet sein; Urlaub, Krankheit, oder Schichtdienst ist zu berücksichtigen. Daher wird empfohlen, dass für jede Einsatzstelle eines Unternehmens die Mindestanzahl an eigenen Ersthelfern vorhanden ist.

Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden.

Bei Baustellen mit einer großen Ausdehnung, z.B. Streckenbaustellen, sind die Einsatzorte der Ersthelfer so zu organisieren, dass bei einem Notfall immer ein Ersthelfer in der Nähe ist.

4.8.2

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

4.8.3

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

Erste-Hilfe-Lehrgang

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Auch Angehörige von Berufsgruppen, bei denen die Erste-Hilfe-Ausbildung Bestandteil der Ausbildung ist, können ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, wenn die Erste-Hilfe-Ausbildung von einer ermächtigten Stelle durchgeführt wurde. (z.B. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr).

Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen für Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.

Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden) erforderlich.

Ermächtigte Ausbildungsstellen

Die Erste-Hilfe-Ausbildung darf nur bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle durchgeführt werden.

Neben den 5 Hilfsorganisationen

  • Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)

  • Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)

  • Deutsches Rotes Kreuz (DRK)

  • Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)

  • Malteser-Hilfsdienst (MHD)

enthält die Liste der ermächtigten Stellen weitere Anbieter von Erste-Hilfe-Ausbildungen für Betriebe. Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können bei den Berufsgenossenschaften bzw. im Internet abgerufen werden (www.dguv.de).

4.8.4

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

Eine Zusatzausbildung kann erforderlich sein, wenn besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe verlangt werden, z.B. Unfälle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei Arbeiten in Druckluft.