Abschnitt 4.7 BGI/GUV-I 5080
4.7
§ 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel |
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4.7.1
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. |
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Die vom Unternehmer zu treffenden organisatorischen Maßnahmen können z.B. in einem Alarmplan zusammengefasst werden. Die Notrufnummer 112 oder die jeweilige Notrufnummer der Rettungsleitstellen (in den Bundesländern zum Teil unterschiedlich) ist darauf zu vermerken. |
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Als Meldeeinrichtung reicht in der Regel das Telefon mit Angabe dieser Notrufnummer aus. Bei Tätigkeiten außerhalb von Betrieben und auf Baustellen dienen vor allem Handys zum Absetzen des Notrufes, wobei auf eine ausreichende Netzabdeckung zu achten ist.
Auch wenn Arbeiten von einer Person allein durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen. Die entsprechenden Meldeeinrichtungen können je nach Gefährdungsbeurteilung vom Telefon über Sprechfunkgeräte bis hin zur willensunabhängigen Personen-Notsignal-Anlage reichen.
Weitere Informationen enthält die BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).
Auf Groß- oder Linienbaustellen hat sich die Einrichtung von Lotsenpunkten bzw. Notrufsäulen bewährt, um den Rettungsdienst schnell an den Einsatzort leiten zu können. Diese Einrichtungen sind vorab mit der Rettungsleitstelle abzusprechen.
4.7.2
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. |
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Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält z.B. der
Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten. |
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Der Inhalt dieser Verbandkästen ist für den betrieblichen Bereich entwickelt worden und nicht identisch mit dem eines KFZ-Verbandkastens (DIN 13164). Bei kurzfristigen Montage- oder Reparaturarbeiten im Außendienst (z.B. Werkstattwagen) ist es aber auch ausreichend, wenn der KFZ-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet wird.
In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:
Betriebsart | Zahl der Versicherten | Kleiner | Großer |
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Verbandkasten | |||
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1-10 | 1 | |
11-50 | 1 | ||
ab 51 | 2 | ||
für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1-50 | 1 | |
51-300 | 1 | ||
ab 301 | 2 | ||
für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1-20 | 1 | |
21-100 | 1 | ||
ab 101 | 2 | ||
für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten |
Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Material
Das Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen), in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Die Aufbewahrungsorte für Verbandmaterial richten sich nach der Art der Baustelle bzw. der Struktur des Betriebes (Ausdehnung, Räumlichkeiten, Betriebsarten, räumliche Verteilung der Arbeitsplätze).
Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke (z.B. auf Linienbaustellenstellen) oder höchstens ein Stockwerk entfernt sind.
Kennzeichnung und Verwendung von Verbandmaterial
Nach dem Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.
Verbandmaterial ist bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen.
Es ist - ausgenommen Pflastermaterial - bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig.
Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Kopfschmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in den Verbandkasten.
4.7.3
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden. |
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Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefahren technische Maßnahmen erforderlich sind, z.B. bei der Höhenrettung oder der Rettung aus tiefen Schächten. Dazu gehören z.B.
Rettungskörbe, Tragewannen, Marinetragen bei schwer zugänglichen Arbeitsplätzen wie Türmen oder Schächten,
Abseilgeräte, Rettungshubgeräte in Verbindung mit Auffanggurten bei turmartigen Bauwerken und bei Arbeiten in Behältern oder abwassertechnischen Anlagen und in anderen engen Räumen,
Rettungsboote und Rettungsringe, ggf. Schwimmwesten bei Arbeiten am, auf oder über Wasser,
Löschdecken, wenn Brandgefahren nicht ausgeschlossen werden können,
Atemschutz z.B. Fluchtmasken zur Selbstrettung, wenn bei der Durchführung von Arbeiten mit dem Auftreten gefährlicher Stoffe in der Atmosphäre gerechnet werden muss, z.B. in kontaminierten Bereichen.
Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen, dienen dem sachkundigen, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungsfahrzeug eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben am Notfallort durchführen kann, kann es sich erübrigen, eigene Rettungstransportmittel vorzuhalten. |
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4.7.4
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden. |
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Der Sanitätsraum ist ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt und darf deshalb auch nicht zweckentfremdet werden. Dem Sanitätsraum gleichgestellt sind z.B. Sanitätscontainer. |
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Maßgebend für die Notwendigkeit eines Sanitätsraumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Baustelle bzw. Betriebsstätte anwesenden Beschäftigten (einschließlich beauftragter Subunternehmer und Unternehmer ohne Beschäftigte).
Bei großen Baustellen mit mehreren Unternehmern hat es sich bewährt, wenn der Bauherr einen Sanitätsraum für die gesamte Baustelle zur Verfügung stellt. Hat der Bauherr in der Planung keine entsprechende Regelung getroffen, so muss die Einrichtung eines Sanitätsraumes durch den Hauptauftragnehmer koordiniert werden bzw. die Unternehmer müssen sich abstimmen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf einen evtl. vorhandenen Sanitätsraum zurückgegriffen werden.
Hinweise zu den baulichen Anforderungen und der Ausstattung von Sanitätsräumen und vergleichbaren Einrichtungen enthält Anhang 2 der BG-Information "Erste Hilfe im Betrieb" (BGI 509).