BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.6 BGI/GUV-I 5080

C.

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

4.6

§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers

4.6.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

4.6.2

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Eine wirksame Erste Hilfe ist Voraussetzung, um die Verletzungsfolgen von Unfällen so gering wie möglich zu halten. Daher hat die Organisation der Ersten Hilfe auf Baustellen große Bedeutung.

Damit auf Baustellen, mobilen Arbeitsstätten und in stationären Betrieben bei Notfällen (Unfällen, Vergiftungen, akuten Erkrankungen) sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, muss der Unternehmer alle erforderlichen Voraussetzungen schaffen, dass eine funktionierende Rettungskette entstehen kann.

Dazu gehören

  • Meldeeinrichtungen,

  • Erste-Hilfe-Material,

  • Rettungsgeräte,

  • Transportmittel,

  • ggf. Sanitätsräume,

  • Personal wie Ersthelfer und, je nach Größe der Baustelle oder Betriebstätte, Betriebssanitäter.

siehe auch BGI 509 "Erste Hilfe im Betrieb"

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Die Erste Hilfe ist nur der erste Schritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Gesundheit des Verletzten. Sehr häufig wird darüber hinaus eine ärztliche Versorgung erforderlich. Es ist Pflicht des Unternehmers, die ärztliche Versorgung zu veranlassen.

4.6.3

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

Nur bei geringfügig erscheinenden Verletzungen ist es ausreichend, den Transport im PKW oder Taxi durchzuführen. In allen anderen Fällen hat ein Rettungsdienst den Transport durchzuführen. So kann sichergestellt werden, dass der Verletzte auf schonende Weise unter Überwachung der lebenswichtigen Funktionen befördert wird.

Besondere Maßnahmen erfordert der Transport unter schwierigen Rahmenbedingungen, z.B. bei einer Rettung aus Schächten oder aus großer Höhe. Soweit Ersthelfer, Betriebssanitäter oder andere Versicherte in der Lage sein müssen, Verletzte z.B. mit Krankentragen oder Schleifkörben zu befördern, müssen sie in deren Handhabung unterwiesen und geübt sein. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle sind geeignete Rettungs- und Transportmittel vorzuhalten.

4.6.4

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

  • bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

Die Anschriften der Durchgangsärzte und der am Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhäuser teilt die BG BAU auf Anfrage mit. Außerdem können die Anschriften über die Internetadresse www.bgbau.de abgerufen werden.

Bei schweren Verletzungen kommt in der Regel der Rettungsdienst (gegebenenfalls mit Notarzt) am Unfallort zum Einsatz, der auch die Einweisung in ein entsprechendes Krankenhaus veranlasst.

Liegen ausschließlich Verletzungen der Augen, der Ohren, der Nase oder des Halses vor, ist der Verletzte möglichst dem nächstgelegenen Facharzt vorzustellen. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist dann nicht erforderlich.

4.6.5

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

Als schriftlicher Hinweis zur Ersten Hilfe steht insbesondere der berufsgenossenschaftliche Aushang "Erste Hilfe" (BGI 510-2) als Plakat zur Verfügung. Die notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z.B. beim Wechsel von einer Baustelle zur nächsten Baustelle oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers.
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4.6.6

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Erste-Hilfe-Leistungen müssen dokumentiert werden, auch wenn keine ärztliche Behandlung durchgeführt wurde. Mit dieser Dokumentation kann im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden, denn auch kleine Verletzungen können schwerwiegende Folgen haben.

Folgende Angaben sind zu dokumentieren:

  • Name des Verletzten bzw. Erkrankten,

  • Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,

  • Ort,

  • Hergang,

  • Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,

  • Namen der Zeugen,

  • Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,

  • Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  • Name des Erste-Hilfe-Leistenden.

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt. Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere der "Meldeblock" (BGI 511-3) verwendet werden.