BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 4.4 BGI/GUV-I 5080

4.4

§ 22 Notfallmaßnahmen

4.4.1

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

Jeder Unternehmer muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für seinen Bereich erforderlichen Notfallmaßnahmen planen und organisieren. Bei größeren Baustellen ist die Planung der Notfallmaßnahmen häufig Aufgabe des vom Bauherrn beauftragten Sicherheits- und Gesundheitskoordinators. Dessen Festlegungen hat der Unternehmer zu beachten und sich ggf. mit ihm abzustimmen. Bei Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten ist in der Regel eine Abstimmung mit dem Betreiber/Besitzer eines Objektes notwendig.

Zu den Notfallmaßnahmen gehören:

Alarmplan

Der Alarmplan stellt die einfachste Form der schriftlichen Festlegung von Notfallmaßnahmen dar. Der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Maßnahmen in Notfällen wie Brand, Unfall, Einbruch, Überfall durchgeführt werden müssen. Die Versicherten sind über die Inhalte und Abläufe z.B. im Rahmen einer Unterweisung zu informieren. Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt. Er ist regelmäßig zu aktualisieren, z.B. bei Änderungen von Telefonnummern, Personalwechsel.

Flucht- und Rettungsplan

Auf großen, unübersichtlichen Baustellen (z.B. im Tunnelbau, in weitläufigen Untergeschossen), in Betrieben mit ausgedehnten Werkstätten, in großen Bürogebäuden mit unübersichtlichen Gängen und Treppen ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich. In der Regel schließt er den Alarmplan mit ein. Darin werden die Fluchtwege und Verhaltensweisen und Abläufe in Notfällen grafisch unterstützt dargestellt.

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Beispiel

Brandschutzmaßnahmen

Jeder Betrieb und jede Baustelle muss gegen Entstehungsbrände geschützt werden. Dazu können neben Feuerlöschern auch stationäre Brandschutzanlagen erforderlich sein.

Art und Anzahl der Feuerlöscher hängt von der Brandgefährdung und der Brandklasse der zu löschenden Stoffe ab (siehe BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern").

Weitere zu ergreifende Maßnahmen lassen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Bränden und Explosionen, kann eine Brandschutzordnung erforderlich sein. Diese wird zweckmäßigerweise gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr aufgestellt. Sie enthält alle getroffenen und im Brandfall zu treffenden Maßnahmen. Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

4.4.2

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die ausreichende Anzahl von Versicherten ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.