BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 1.1 BGI/GUV-I 5080

1.1

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;

  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

In Unfallverhütungsvorschriften wird beschrieben, was für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu beachten ist. Unfallverhütungsvorschriften werden zusammen mit den Sozialpartnern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) erarbeitet.
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Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte:

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Unternehmer = derjenige, dem Wagnis und Gewinn eines Unternehmens zufallen, z.B. Firmeninhaber, Geschäftsführer einer GmbH

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Versicherte = z.B. Beschäftigte, Auszubildende sowie Praktikanten in den Unternehmen.

Ausländische Unternehmer und Beschäftigte

Damit für alle, die auf einer Baustelle oder in einer Betriebsstätte arbeiten, die gleiche Sicherheit herrscht, müssen ausländische Unternehmen und deren Beschäftigte die Unfallverhütungsvorschriften ebenfalls einhalten, auch wenn sie nicht bei einem Unfallversicherungsträger in Deutschland versichert sind. Daher können die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger auch gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen.

Geltungsbereich von Vorschriften

Gegebenenfalls sind für die eigenen Arbeiten zusätzliche Vorschriften anderer Unfallversicherungsträger zu beachten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Arbeiten in einem Unternehmen durchgeführt werden, das zu einem anderen Unfallversicherungsträger gehört.

Beispiele:

  • Ein Dachdecker führt Reparaturarbeiten am Betriebsgebäude eines Radiosenders aus. Auf dem Dach befindet sich ein Sendemast. Die von der BG Bau nicht erlassene UVV "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) ist von dem Dachdeckerbetrieb für diese Arbeiten ebenfalls zu beachten.

  • Ein Steinmetzbetrieb versetzt auf einem Friedhof Grabsteine. Dabei hat der Unternehmer die Vorgaben zur Errichtung und Standfestigkeit von Grabmalen aus der UVV "Friedhöfe und Krematorien" (VSG 4.7) der Gartenbau-BG zu berücksichtigen.

  • Ein Unternehmen, das Mitglied der BG BAU ist, führt Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Kanalisationsnetz durch. Das Unternehmen muss auch die Bestimmungen der UVV "Abwassertechnische Anlagen" (GUV-V C5) der zuständigen Unfallkasse beachten.