Abschnitt 3.4 BGI/GUV-I 5080
3.4
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. |
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Gefährliche Stellen sind Bereiche, in denen Gefährdungen für die Beschäftigten auftreten können. Dies kann z.B. zutreffen bei kontaminierten oder brand-/explosionsgefährdeten Bereichen, in der unmittelbaren Umgebung sich bewegender Maschinen bzw. Maschinenteile, bei Abbrucharbeiten.
Zutritt zu gefährlichen Stellen haben nur Beschäftigte, die dort im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden müssen und die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen. Dies kann z.B. der Fall sein bei einem Anschläger innerhalb des Schwenkbereiches eines Mobilbaggers, einem Gerüstbauer zur Fertigstellung des Gerüstes oder einer Reinigungskraft in Infektionsabteilungen von Krankenhäusern u.a.
Vom Unternehmer festgelegte Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind von den Versicherten zu beachten.