BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.11 BGI/GUV-I 5080

2.11

§ 12 Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln

2.11.1

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Jeder Versicherte muss sich über sicherheitsgerechtes Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Der Unternehmer muss daher den Beschäftigten die für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften zugänglich machen. Die Art und Weise, wie er dies tut, ist dem Unternehmer freigestellt. Sie muss sich nach der Art der Betriebsstätte richten und kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern die Mitarbeiter Zugang zu einem PC haben. Für Mitarbeiter mit ständig wechselnden Einsatzorten können die Unfallverhütungsvorschriften im Büro hinterlegt oder im Auto mitgeführt werden, auf Baustellen werden sie vorteilhafterweise im Baubüro vorgehalten.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Mitarbeiter mit Hilfe von erläuternden Unterlagen, z.B. BG-Informationen, "Bausteine", "TIPPS", u.a. zu informieren.

ccc_2036_27.jpg

2.11.2

(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind Vorgesetzte (Bauleiter, Poliere, Schachtmeister, Objektleiter, Vorarbeiter) wie auch unternehmensinterne Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte. Die beauftragten Personen nehmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und bedürfen der besonderen Unterstützung des Unternehmers. Dazu gehört u.a., dass der Unternehmer ihnen die für ihren Zuständigkeitsbereich einschlägigen berufsgenossenschaftlichen und auch staatlichen Vorschriften und Regeln in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung zur Verfügung stellt. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis auszuhändigen oder in anderer geeigneter Weise an die Hand zu geben hat.