BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.10 BGI/GUV-I 5080

2.10

§ 11 Maßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

Beispiele:

Hammer, Bohrmaschine, Leiter, Gerüst, Bagger, Kran, Mischanlage.

Einrichtungen sind z. B. Gebäude oder Gebäudeteile und die für ihren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Beispiele:

Bürogebäude, Werkstatt, Baustellencontainer, Ver- und Entsorgungsleitungen.

Das Arbeitsverfahren umfasst alle Tätigkeiten von Personen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Unterschiedliche Arbeitsverfahren beinhalten in der Regel unterschiedliche Arbeitsvorgänge und -abläufe sowie den Einsatz verschiedener Arbeitsmittel.

Beispiele:

Zu erreichendes ArbeitsergebnisArbeitsverfahren 1Arbeitsverfahren 2
Bau einer Brücke/eines GebäudesOrtbetonbauweiseFertigteilbauweise
Vortrieb eines TunnelsSprengenTunnelbohrmaschine
Lackieren von BauteilenHandanstrichSpritzverfahren
GlasreinigungEinsatz einer BefahranlageEinsatz einer Hubarbeitsbühne

Ein Mangel an einem Arbeitsmittel oder einer Einrichtung, durch den für die Versicherten Gefahren entstehen, liegt vor, wenn z.B. ein Schutzsystem oder eine Schutzeinrichtung in der Funktion beeinträchtigt ist.

Beispiele:

Ein Fassadengerüst ist nicht ausreichend verankert oder der Seitenschutz ist unvollständig oder nicht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers erstellt.

Bei einer Stehleiter ist die Spreizsicherung nicht mehr vorhanden.

Die Überlastwarneinrichtung bei einem Hydraulikbagger, der als Hebezeug eingesetzt wird, ist nicht aktiv.

Die Sicherung eines Lasthakens ist verformt, unbeabsichtigtes Aushängen der Last kann nicht mehr ausgeschlossen werden.

Ein Mangel an einem Arbeitsverfahren bzw. einem Arbeitsablauf, durch den für die Versicherten Gefahren entstehen, liegt vor, wenn in einem oder mehreren Arbeitsschritten notwendige Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden.

Beispiele:

Gerüstbau in unmittelbarer Nähe einer Freileitung, ohne dass Schutzmaßnahmen an der Leitung getroffen wurden oder die Abschaltung des Stroms veranlasst wurde.

Die Böschung einer Baugrube in bindigem Boden wird mit 80° Neigung hergestellt, ohne dass ein Standsicherheitsnachweis vorliegt oder ein Bodengutachter eine Aussage über ausreichende Standsicherheit getroffen hat.

Arbeiten im Gefahrenbereich eines Radladers ohne Einweiser.

Kranarbeiten ohne Einweiser bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last.

Verwendung von Steckdosen der Hausinstallation ohne Vorschaltung einer Schutzeinrichtung (Schutzverteiler/PRCD-S).