BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.9 BGI/GUV-I 5080

2.9

§ 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

2.9.1

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

Zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaft gehören Besichtigungen der Unternehmen durch Aufsichtspersonen. In der Bauwirtschaft und im Bereich der baunahen Dienstleistungen wird in der Regel nicht das ganze Unternehmen besichtigt, sondern einzelne Betriebsstätten, wie z.B. Baustellen oder einzelne Arbeitsbereiche.

Bei der Besichtigung festgestellte Mängel können häufig sofort abgestellt werden. Das muss durch eine weisungsbefugte Person des Unternehmens veranlasst werden. Daher ist es notwendig, dass der Unternehmer selbst oder der für die Baustelle zuständige Bauleiter/Polier bzw. Aufsichtführende an der Besichtigung teilnimmt. Bei Gebäudereinigungsunternehmen kann dies der Objektleiter oder Kolonnenführer (Vorarbeiter) sein.

2.9.2

(2) Erlässt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

2.9.3

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, so weit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Auskünfte können z.B. erforderlich sein zu folgenden Punkten:

  • Gefährdungsbeurteilung,

  • Unterweisungen der Beschäftigten,

  • Prüfungen von Arbeitsmitteln,

  • Erste Hilfe,

  • arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung,

  • Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen.

Weiterhin können Auskünfte zu externen Unterlagen, z.B. aus Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen, Gutachten, Standsicherheitsnachweisen, verkehrsrechtlichen Anordnungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen notwendig sein.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, die Aufsichtspersonen bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und bei der Ermittlung zu angezeigten Berufskrankheiten zu unterstützen