BGI/GUV-I 5080 - Handlungsanleitung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistungen zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1)

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Abschnitt 2.8 BGI/GUV-I 5080

2.8

§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
Durch den Zutritt Unbefugter zu Betriebsteilen und insbesondere zu Baustellen können sich Gefahren sowohl für die Beschäftigten als auch für Betriebsfremde ergeben. Betriebsfremde können die Gefahren des Arbeitsplatzes oder einer Baustelle nicht einschätzen und sind insbesondere durch die Art der Verkehrswege, Baustellenverkehr und Lastentransport mit Hebezeugen gefährdet.

Der Unternehmer muss daher im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob Zutritts- oder Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden müssen. Es kann auch erforderlich werden, bestimmte Bereiche für eigene Mitarbeiter zu sperren, v. a. wenn dort Gefahren auftreten, die diese nicht oder nur schwer erkennen können. Dies kann z.B. zutreffen bei kontaminierten oder brand-/explosionsgefährdeten Bereichen, in der unmittelbaren Umgebung sich bewegender Maschinen bzw. Maschinenteile, bei Abbrucharbeiten. Der Zutritt zu diesen Bereichen ist auf diejenigen Beschäftigten zu beschränken, die dort tätig werden müssen und die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen.

Die Art der Regelung ist dem Unternehmer freigestellt. Sie kann vom Anbringen von Verbotsschildern, festen Absperrungen bis zur Bewachung reichen. Zur Absperrung von Baustellen haben sich Bauzäune bewährt.
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