DGUV Information 204-010 - Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

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Abschnitt 2.1 - Medizinproduktegesetz/Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin als Betreiber eines Medizinproduktes für die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des AED zu sorgen. Eine geeignete Person ist mit der Wartung/Pflege des AED zu beauftragen. Zu den Aufgaben dieser Person können beispielsweise der Austausch der Batterie und der Klebeelektroden nach Herstellerangaben oder nach der Verwendung des AED gehören sowie eine regelmäßige (Sicht)Prüfung des Gerätes. Außerdem kann die beauftragte Person als Ansprechpartner bei Fragen zum AED fungieren und das Medizinproduktebuch führen. Ein entsprechendes Bestellformular kann unter ccc_2035_180101_16.jpgwww.dguv.de/webcode/d1028611 heruntergeladen werden.

Im Medizinproduktebuch des AED werden Gerätedaten, Daten zur ersten Inbetriebnahme, Geräteverantwortliche, notwendige sicherheitstechnische Kontrollen nach § 11 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie Wartungsintervalle dokumentiert.

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Auslösung des Schocks durch Ersthelferinnen