Abschnitt 2 - 2 Anwendungsbereich
Diese EGU findet Anwendung für bestimmte Weichlötarbeiten mit bleifreien Lotlegierungen mit elektrisch beheizten Lötkolben an elektrischen und elektronischen Baugruppen oder deren Einzelkomponenten (im Folgenden Kolbenlöten genannt). Es handelt sich dabei um das Fugenlöten punktförmiger Lötstellen mit bleifreien Lotlegierungen an Arbeitsplätzen, an denen
elektrische und elektronische Baugruppen bzw. deren Einzelkomponenten verlötet werden, z. B. Leiterplatten, elektronische Kleingeräte, Verzinnen von Leiterenden,
elektrische und elektronische Baugruppen bzw. deren Einzelkomponenten bei Montage-, Prüf- und Kontrollarbeiten verlötet werden,
überwiegend Reparaturlötungen an elektrischen und elektronischen Baugruppen bzw. deren Einzelkomponenten durchgeführt werden.
Es werden Maßnahmen beschrieben, die für Stoffe mit verbindlichem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) bzw. mit einem Beurteilungsmaßstab, deren Einhaltung sicherstellen. Bei Stoffen ohne AGW wird in diesen Empfehlungen ein Stand der Technik beschrieben.
Diese Empfehlungen gelten nicht für
bleihaltige Lotlegierungen,
Weichlötarbeiten mit Sonder-Weichloten, die Antimon, Bismut, Indium, Nickel oder Zink enthalten,
Lötanlagen,
Flamm- und Hartlötverfahren,
Kolbenlöten mit flammenbeheizten Lötkolben,
die Anwendung von Lötrauchabsorbern als Tischgeräte. Hierbei handelt es sich um Tischgeräte, die so nah wie möglich an die Lötstelle bzw. an den Lötprozess herangeführt werden. Die Lötrauche werden durch einen Ventilator angesaugt und in einem Partikelfilter und Aktivkohlefilter abgeschieden. Lötrauchabsorber als Tischgeräte scheiden die entstehenden Lötrauche nicht ausreichend wirksam ab, so dass die Vorgaben dieser Empfehlungen nicht erfüllt werden.
Diese EGU behandeln ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch andere, z. B. dermale, orale oder psychische Gefährdungen möglich. Diese sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung (§ 6) und die Verpflichtung zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 7), bestehen.