DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 4.2, Zusätzliche Tauchausrüstung
Abschnitt 4.2
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.2 – Zusätzliche Tauchausrüstung

Ausrüstungen, die nach Abschnitt 5.7 zur Verfügung zu stellen sind, haben den sicherheitstechnischen Erfordernissen zu entsprechen.

Dies wird erreicht, wenn z.B.

  • Gewichtssysteme bzw. Gewichte unter Wasser leicht ablegbar sind,

  • Tauchermesser (oder vergleichbares Werkzeug) sicher am Körper (jedoch nicht am Gewichtssystem) befestigt werden können,

  • Taucherschutzanzüge - abgestellt auf die Tauchbedingungen - wirksam gegen Unterkühlung schützen,

  • Tauchanzüge nach DIN EN 14225-1 "Tauchanzüge - Teil 1 Nasstauchanzüge" bzw. DIN EN 14225-2 "Tauchanzüge - Teil 2 Trockentauchanzüge" verwendet werden,

  • Tiefenmesser der DIN EN 13319 "Tauchzubehör, Tiefenmesser und kombinierte Tiefen- und Zeitmessgeräte" entsprechen.

Tauchcomputer können zusätzlich verwendet werden, jedoch haben grundsätzlich Tabellen Vorrang. Warnungen der Geräte sind zu berücksichtigen.