DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Für jeden Taucher und jede Taucherin (Einsatz- und Sicherungstauchende) muss folgende Mindesttauchausrüstung bereitgestellt werden:

4.2.1
Leichttauchgeräte

Leichttauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn diese die Taucher und Taucherinnen entsprechend der Tauchtiefe mit Atemgas in ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

Dies wird erreicht, wenn

  • Autonome Leichttauchgeräte der DIN EN 250:2014-07 "Atemgeräte - Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft", bzw. DIN EN 13949:2003-06 "Atemgeräte - Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch und Sauerstoff" entsprechen;

  • schlauchversorgte Leichttauchgeräte der DIN EN 15333-1:2008-04 + Berichtigung 1:2010-05 "Atemgeräte - Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas - Teil 1: Lungenautomatisch gesteuerte Geräte" entsprechen;

  • Druckbehälter mit Atemgas nach DIN EN 12021:2014-07 "Atemgeräte - Druckgase für Atemschutzgeräte" gefüllt sind und die Verbindung zwischen dem (den) Flaschenventil(en) und dem Druckminderer (1. Stufe des Atemreglers) durch Gewindeanschlüsse sichergestellt ist;

  • alle Tauchgeräte persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425 sind. Diese wurden einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und sind zertifiziert. Dies ist ersichtlich an der Kennzeichnung des entsprechenden Gerätes mit dem CE-Zeichen sowie einer 4-stelligen Zahl, welche die mit der Zertifizierung beauftragte Stelle angibt.

Der Atemregler eines autonomen Leichttauchgerätes besteht aus dem Druckminderer und dem Lungenautomaten. Zur Notversorgung der oder des Tauchenden ist eine alternative Luftversorgung vorzusehen. Dies kann durch einen zweiten Atemregler (Druckminderer mit Lungenautomat) erfolgen. Bis zu einer Wassertiefe von 30 m und einer Wassertemperatur bis 10°C kann die leitende Person des Taucheinsatzes in der Gefährdungsbeurteilung den Einsatz eines Notfall-Atemsystem (Oktopus) gemäß DIN EN 250:2014-07, mit der zusätzlichen Kennzeichnung "A" auf dem Druckminderer und Lungenautomaten (EN 250 A >10 °C), festlegen.

4.2.2
Atemanschluss

Der Atemanschluss muss mit einer Vollgesichtsmaske ausgerüstet sein.

4.2.3
Tauchanzüge

Tauchanzüge müssen gegen thermische und mechanische Beanspruchung sowie gegebenenfalls vor chemischen und biologischen Stoffen schützen.

Dies wird erreicht, wenn z. B. Tauchanzüge nach DIN EN 14225-1 "Tauchanzüge - Teil 1 Nasstauchanzüge" bzw. DIN EN 14225-2 "Tauchanzüge - Teil 2 Trockentauchanzüge" verwendet werden. Der Schutz vor chemischen und biologischen Beanspruchungen muss in der Informationsbroschüre der herstellenden Firma angegeben sein.

Alle Tauchanzüge sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II nach der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wurden einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und müssen zertifiziert sein.

4.2.4
Schutzkleidung gegen Unterkühlung (Handschuhe, Kopfhaube und Füßlinge)

Tauchschutzkleidung muss gegen Unterkühlung, Überhitzung, mechanische Beanspruchung sowie chemische und biologische Stoffe schützen.

4.2.5
Auftriebmittel

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher oder die Taucherin im Bedarfsfall kontrollierbar ohne Flossenschlag an die Wasseroberfläche bringt und einen sicheren Auftrieb an der Wasseroberfläche gewährleistet.

Als Auftriebsmittel ist eine kombinierte Tarier- und Rettungsweste gemäß DIN EN 12628:1999-10 oder ein Tariermittel gemäß DIN EN 1809:2016-09 zu verwenden.

Alle Auftriebsmittel sind persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II der PSA-Verordnung (EU) 2016/425, wurden einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und müssen zertifiziert sein.