
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 4.1 – 4 Ausrüstung
4.1 Leichttauchgeräte
Leichttauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn diese den Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Atemgas in ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.
Dies wird erreicht, wenn
die Geräte DIN EN 250 "Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft", DIN EN 15333-1 "Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Atemgasen" bzw. DIN EN 13949 "Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch und Sauerstoff" entsprechen,
Druckluftflaschen mit Luft nach DIN EN 12021 "Druckluft für Atemschutzgeräte" gefüllt sind,
die Verbindung zwischen dem (den) Flaschenventil(en) und dem Druckminderer (1. Stufe des Atemreglers) durch Gewindeanschlüsse sichergestellt ist,
das Gerät den Anforderungen der PSA-Richtlinie entspricht (Zertifizierung).