DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 4.1 - 4 Ausrüstung
4.1 Bereitstellung

Die Ausrüstung und Einrichtungen müssen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Das Unternehmen ist für die Pflege, Wartung und Prüfung der Ausrüstung und Einrichtungen zuständig. Ausrüstungen und Einrichtungen sind unter anderem die PSA (Tauchgerät, Tauchanzug, Auftriebsmittel), das Gewichtssystem, die Flossen, das Tauchermesser, die Maske, das Kommunikationssystem/Signalleine und Notfalleinrichtungen, welche je nach Einsatzbedingungen und Ort durch einen erweiterten Kälteschutz (z. B. Handschuhe, Kopfhaube und Füßlinge) ergänzt werden müssen. Zusätzlich sind vom Unternehmen die für die jeweiligen wissenschaftlichen Aufgaben erforderlichen Einrichtungen, wie z. B. alternative Atemgasversorgungseinheiten, Unterkünfte, Boote oder wissenschaftliche Geräte zu stellen.