DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 4.1, 4 Ausrüstung 4.1 Leichttauchgeräte
Abschnitt 4.1
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.1 – 4 Ausrüstung
4.1 Leichttauchgeräte

Leichttauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn diese den Taucher entsprechend der Tauchtiefe mit Atemgas in ausreichender Menge und ohne schädliche Druckdifferenz gegenüber dem Tauchtiefendruck versorgen können.

Dies wird erreicht, wenn

  • die Geräte DIN EN 250 "Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft", DIN EN 15333-1 "Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Atemgasen" bzw. DIN EN 13949 "Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch und Sauerstoff" entsprechen,

  • Druckluftflaschen mit Luft nach DIN EN 12021 "Druckluft für Atemschutzgeräte" gefüllt sind,

  • die Verbindung zwischen dem (den) Flaschenventil(en) und dem Druckminderer (1. Stufe des Atemreglers) durch Gewindeanschlüsse sichergestellt ist,

  • das Gerät den Anforderungen der PSA-Richtlinie entspricht (Zertifizierung).