
Abschnitt 3
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 3 – Allgemeine Anforderungen
Forschungstauchereinsätze sind nach den Bestimmungen dieser Regel durchzuführen. Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass die verwendeten Geräte und Einrichtungen nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen dieser Regel und dem Stand der Technik beschaffen sind und betrieben werden.
Siehe hierzu auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-VA1)," Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV).
Abweichungen von dieser Regel sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet ist. Der Unternehmer hat dieses zu dokumentieren.