DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

3.1
Forschungstaucheinsätze sind nach den Bestimmungen dieser DGUV Regel durchzuführen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin trägt dafür Sorge, dass die verwendete Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Arbeitsmittel und Einrichtungen nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen dieser Regel und dem Stand der Technik beschaffen sind und betrieben werden.

Siehe hierzu auch DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", "Betriebssicherheitsverordnung" (BetrSichV) und PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV).

3.2
Abweichungen von dieser DGUV Regel sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet ist. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dieses zu dokumentieren.