DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 7 - 7 Verhalten bei Tauchunfällen

Bei einem Tauchunfall hat die Taucheinsatzleitung dafür zu sorgen, dass der Taucher oder die Taucherin umgehend Sauerstoff atmet (siehe Kapitel 4.5.2) und dass die Rettungskette unverzüglich eingeleitet wird.

Nach zu schnellem Aufstieg (Notaufstieg oder Schießen der oder des Tauchenden) ohne die Möglichkeit des Einhaltens erforderlicher Austauchzeiten ist ein Taucharzt oder eine Tauchärztin heranzuziehen, um die geeignete und angepasste Behandlung einzuleiten.

Bei Vorhandensein einer Taucherdruckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle durch eine in die Bedienung der Druckkammer unterwiesene Person eingeleitet werden. Ein entsprechend dem Einsatz angepasstes Behandlungsschema ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in dem im Vorfeld des Einsatzes von der Taucheinsatzleitung in Zusammenarbeit mit dem beteiligten Taucharzt oder der beteiligten Tauchärztin (mit einer Qualifikation für Tauch- und Hyperbarmedizin) erstellten Rettungskonzept festzulegen. Im Falle einer Rekompressionsbehandlung setzt sich die Taucheinsatzleitung mit dem beteiligten Taucharzt oder der Tauchärztin in Verbindung und beginnt nach dessen Freigabe mit der Behandlung. Der Taucharzt oder die Tauchärztin legt die anzuwendende Tabelle und weitere Maßnahmen fest. Die Taucheinsatzleitung soll in angemessener Zeit die Behandlung vor Ort, ggf. in Abstimmung mit dem notärztlichen Personal, übernehmen.