DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" findet Anwendung auf alle Taucheinsätze bei Forschungseinsätzen und bei Taucheinsätzen mit wissenschaftlicher Zielsetzung. Hierzu zählen z. B. Taucheinsätze in wissenschaftlichen Einrichtungen, in Einrichtungen aus den Feldern Natur- und Denkmalschutz, Taucheinsätze im Bereich Journalismus, Ingenieurwesen und Archäologie mit wissenschaftlichem Hintergrund, Taucheinsätze im Rahmen von Studien- und Examensarbeiten sowie freiberufliche Taucheinsätze mit wissenschaftlicher Zielstellung.

Diese DGUV Regel findet keine Anwendung bei Taucharbeiten, die in den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" fallen, in Bereichen von Hilfeleistungsunternehmen, Feuerwehren und Polizei.

Die DGUV Regel 101-023 "Forschungstauchen" wurde vom Sachgebiet Tiefbau des Fachbereichs Bauwesen der DGUV erstellt.

Die von den Fachbereichen der DGUV getroffenen Entscheidungen, insbesondere die zu DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen, werden von den Unfallverischerungsträgern anerkannt und beachtet (siehe DGUV Grundsatz 300-001 "Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)").