Abschnitt 1 Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung
Abschnitt 1 – Anwendungsbereich
1.1
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf alle Tauchereinsätze mit wissenschaftlicher Zielsetzung, d.h. Forschungstauchereinsätze. Hierzu zählen auch Taucheinsätze im Rahmen von Studien-, Semester- oder Diplom- und diesen gleichgestellte Arbeiten.
1.2
Diese Regel findet keine Anwendung
bei Taucherarbeiten, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C 23) fallen,
in Bereichen von Hilfeleistungsunternehmen, Feuerwehren und Polizei.