DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 1, Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich

  1. 1.1

    Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz findet Anwendung auf alle Tauchereinsätze mit wissenschaftlicher Zielsetzung, d.h. Forschungstauchereinsätze. Hierzu zählen auch Taucheinsätze im Rahmen von Studien-, Semester- oder Diplom- und diesen gleichgestellte Arbeiten.

  2. 1.2

    Diese Regel findet keine Anwendung

    • bei Taucherarbeiten, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C 23) fallen,

    • in Bereichen von Hilfeleistungsunternehmen, Feuerwehren und Polizei.