DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Anhang 5, Anerkennung von Ausbildungen
Anhang 5
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

Anhangteil

Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Anhang 5 – Anerkennung von Ausbildungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Forschungstaucher-Ausbildungen anderer EU-Mitgliedsstaaten ist die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Ausbildungsplan im Anhang 4 dieser Regel.

Hierzu zählen alle vom European Scientific Diving Panel des Marine Board der European Science Foundation (Europäische Forschungsgemeinschaft) anerkannten Ausbildungen, die auf Grundlage nationaler Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eines EU-Mitgliedsstaates erworben wurden und im jeweiligen Mitgliedsstaat zur Durchführung von Forschungstaucherarbeiten berechtigen.

Ausbildungen nationaler oder internationaler Sporttauch-Verbände und -Organisationen sind der geforderten Forschungstaucher-Ausbildung nicht gleichgestellt.