
Anhang 5
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Anhangteil
Anhang 5 – Anerkennung von Ausbildungen
Voraussetzung für die Anerkennung von Forschungstaucher-Ausbildungen anderer EU-Mitgliedsstaaten ist die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Ausbildungsplan im Anhang 4 dieser Regel.
Hierzu zählen alle vom European Scientific Diving Panel des Marine Board der European Science Foundation (Europäische Forschungsgemeinschaft) anerkannten Ausbildungen, die auf Grundlage nationaler Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eines EU-Mitgliedsstaates erworben wurden und im jeweiligen Mitgliedsstaat zur Durchführung von Forschungstaucherarbeiten berechtigen.
Ausbildungen nationaler oder internationaler Sporttauch-Verbände und -Organisationen sind der geforderten Forschungstaucher-Ausbildung nicht gleichgestellt.