DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Anhang 5 - Anerkennung von Ausbildungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Ausbildungen für Forschungstauchen anderer EU-Mitgliedsstaaten ist die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Ausbildungsplan im Anhang 4 dieser DGUV Regel.

Hierzu zählen alle vom European Scientific Diving Panel (ESDP) anerkannten Ausbildungen, die auf Grundlage nationaler Gesetze, Verordnungen und Richtlinien eines EU-Mitgliedsstaates erworben wurden und im jeweiligen Mitgliedsstaat zur Durchführung von Forschungstaucharbeiten berechtigen.

Ausbildungen nationaler oder internationaler Sporttauch-Verbände und -Organisationen sind der geforderten Ausbildung für Forschungstauchen nicht gleichgestellt.