
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Anhangteil
Anhang 3 – Grundsätze für die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Forschungstaucher nach Abschnitt 5.5 dieser Regel
Betriebe für die Ausbildung von Forschungstauchern müssen von der "Prüfungskommission für Forschungstaucher des Fachbereiches Bauwesen der DGUV" anerkannt sein.
Die Anerkennung eines Ausbildungsbetriebes für Forschungstaucher erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:
- 1.
Anerkennungsverfahren
- 1.1
Der Antrag auf Anerkennung ist an die "Prüfungskommission für Forschungstaucher des Fachbereiches Bauwesen, Hildegardstr. 29/30, 10715 Berlin" zu richten.
- 1.2
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1.2.1
Genaue Bezeichnung und Anschrift des Betriebes,
- 1.2.2
vorhandene Tauchgeräte (Hersteller, Art, Baujahr, Zahl),
- 1.2.3
Art der Luftversorgungsanlagen
- 1.2.4
Vorhandene Taucherhilfsgeräte (Arbeitsgeräte für Unterwasserarbeiten, Behandlungskammern, Boote)
- 1.2.5
Angaben für die für die Fortbildung der Taucher Verantwortlichen: Name, Anschrift, kurz gefasster Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausbildung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
- 1.2.6
Anzahl des weiteren für Taucherarbeiten im Betrieb beschäftigten Fachpersonals.
- 1.3
Die Anerkennung wird von der "Prüfungskommission für Forschungstaucher des Fachbereichs Bauwesen" schriftlich erteilt. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger erhält Durchschrift der Anerkennung.
- 2.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Als Ausbildungsbetriebe für Forschungstaucher können solche Betriebe anerkannt werden, die
- 1.
Gewähr für eine ordnungsgemäße und umfassende Ausbildung bieten,
- 2.
so ausgerüstet sind, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Ausbildungsplan für Forschungstaucher (Anhang 4) vermittelt werden können
und
- 3.
mindestens einen ausbildungsberechtigten Taucher sowie einen Ausbildungshelfer beschäftigen.
Als ausbildungsberechtigter Taucher kann anerkannt werden, wer mindesten 5 Jahre als Forschungs- oder Berufstaucher tätig war, in dieser Zeit insgesamt mindestens 500 Tauchstunden absolviert hat, zuverlässig ist und seine Kenntnisse und Fähigkeiten den auszubildenden Personen vermitteln kann.
Ein Taucher kann als Ausbildungshelfer anerkannt werden, wenn er insgesamt 400 Tauchstunden nachweisen kann.
- 3
Pflichten des Ausbildungsbetriebes für Forschungstaucher
- 3.1
Der anerkannte Taucherlehrbetrieb ist zu gewissenhafter und zuverlässiger Durchführung der Ausbildung von Forschungstauchern verpflichtet.
- 3.2
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstaucher hat Forschungstaucher in Ausbildung rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Wochen vor der Prüfung unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei der "Prüfungskommission für Forschungstaucher des Fachbereichs Bauwesen" anzumelden.
- 3.3
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstaucher hat für jeden Forschungstaucher in Ausbildung ein "Taucher-Dienstbuch" anzulegen, in das die gesamte Ausbildung: Theoretischer Unterricht, Tauchunterricht und praktisches Tauchen eingetragen werden muss. Die Eintragungen sind regelmäßig, mindestens monatlich vom Leiter des Ausbildungsbetriebes abzuzeichnen. Für die Eintragungen ist Abschnitt 5.9 dieser Regel zu beachten.
- 3.4
Forschungstaucher in Ausbildung dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht eines Ausbildungshelfers sowie eines weiteren geprüften Tauchers tauchen, wobei einer der beiden geprüften Taucher nicht im Wasser sein darf. Forschungstaucher in Ausbildung dürfen nur an Tauchgängen teilnehmen, zu denen sie nach ihrem Ausbildungsstand geeignet sind.
- 3.5
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstaucher hat die Einstellung der Ausbildungstätigkeit und Änderungen bei den unter Abschnitt 1.2.5 genannten Personen der "Prüfungskommission für Forschungstaucher des Fachbereichs Bauwesen" unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen.
- 4.
Widerruf der Anerkennung
- 4.1
Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige Erfüllung der Obliegenheiten des Ausbildungsbetriebes für Forschungstaucher nicht mehr gewährleistet ist,
wenn der Ausbildungsbetrieb auf die Ausbildung von Forschungstauchern verzichtet.
- 4.2
Die Anerkennung kann bei Verstößen gegen die den Ausbildungsbetrieben für Forschungstaucher nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.
- 4.3
Der Widerruf nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 wird dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger schriftlich mitgeteilt.
- 4.4
Der Ausbildungsbetrieb für Forschungstaucher hat nach Widerruf das Anerkennungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt bei Verzicht auf die Ausbildungstätigkeit.