DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.14 - 5.14 Maßnahmen nach Tauchgängen

Der Signalmann oder die Signalfrau hat die Tauchenden beim Ablegen der Ausrüstung so zu sichern, dass diese nicht stürzen können.

Die Tauchenden dürfen Aufenthalte in Höhen von mehr als 500 m über der Tauchstelle oder Flüge frühestens 24 Stunden nach dem Austauchen antreten. Diese Wartezeit darf nur im Einvernehmen mit einem fachkundigen Arzt oder einer fachkundigen Ärztin verkürzt werden.

Die Einhaltung der Wartezeiten ist nicht erforderlich bei Hubschraubertransporten mit einer Flughöhe bis 150 m über der Tauchstelle.