DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.13, Tauchgänge
Abschnitt 5.13
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.13 – Tauchgänge

5.13.1
Taucheinsätze dürfen nur bis 50 m Tauchtiefe durchgeführt werden. Dabei hat der Taucheinsatzleiter die Ausbildung und Erfahrung der einzelnen Taucher zu berücksichtigen und sie ggf. an die größere Tiefe langsam heranzuführen.

Insbesondere sind psychische Belastungen, wie Dunkelheit, Kälte, die Dichte des Atemgases, Tiefenrauschprobleme und die drastisch reduzierten Tauchzeiten zu berücksichtigen.

5.13.2
Der Taucheinsatzleiter darf Tauchgänge nicht zulassen, die den Taucher gefährden.

Eine Gefährdung liegt vor bei

  • Unterbrechung der Signalverbindung,

  • Gewitter.

Eine Gefährdung kann vorliegen bei

  • Sichtverhältnissen, die dem Signalmann die Beobachtung des Tauchers nicht mehr ermöglichen,

  • Windgeschwindigkeiten über 11 m/s,

  • Strömungsgeschwindigkeiten über 1 m/s,

  • Eisgang,

  • Heben und Senken von Lasten,

  • der Möglichkeit, dass sich die Signalleine verfangen kann.

5.13.3
Der Sicherungstaucher nach Abschnitt 2.3 hat sich an der Tauchstelle zum sofortigen Eingreifen bereitzuhalten. Er ist mit Vollmaske und einem zusätzlichen Atemregler (siehe auch DIN EN 250) zur Hilfestellung auszustatten.

In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen ist ein sofortiges Eingreifen z.B. gewährleistet, wenn der Sicherungstaucher nur noch Maske, Tauchgerät und Gewichtssystem anlegen muss.

5.13.4
Der Taucheinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass während des Tauchganges

  • Anlagen und Einrichtungen, von deren Betrieb der Taucher gefährdet werden kann, ausgeschaltet sind,

  • keine Lasten gehoben, gesenkt oder abgeworfen werden,

  • erforderliche Schrauben-, Ruder- oder Ankerbewegungen von Wasserfahrzeugen nicht ohne Wissen des Tauchers eingeleitet werden,

  • alle anderen Arbeiten unterbleiben, die den Ablauf des Tauchganges stören, behindern oder gefährden können. Ist dies nicht möglich, ist der Tauchgang abzubrechen.

5.13.5
Die Tauchzeit ist anhand der Anlage 1, unter Berücksichtigung von Wassertiefe und Atemgasvorrat, so festzulegen, dass eine erforderliche Reserve von 20% des Nennfülldruckes nicht in Anspruch genommen werden muss. Dies gilt auch für Wiederholungstauchgänge (Anlage 1, Tabelle 4). Der Vorrat muss während des Tauchvorganges mit Hilfe des Manometers überwacht werden. Ist dies auf Grund von eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht möglich, ist eine zweite, unabhängig davon wirksame, Sicherheitseinrichtung notwendig.

Zum Einsatz kommen kann ein Reserveventil (Widerstandswarnung) oder eine aktive Warneinrichtung. Ein zweites Manometer erfüllt dieses Kriterium nicht.

5.13.6
Der Signalmann hat die Tauchzeit gemäß Tauchzeitberechnung mittels einer Uhr zu kontrollieren und zu überwachen. Im Bedarfsfall hat er den Taucher zurückzuholen.

5.13.7
Bei Taucheinsätzen in Bergseen ist die tatsächliche Tauchtiefe, entsprechend Tabelle 3 der Austauchtabellen nach Anhang 1, umzurechnen. Auch extreme Wetterlagen können dazu führen, dass mit einem geringeren atmosphärischen Druck an der Tauchstelle, d.h. mit einem entsprechenden Bergsee-Niveau, gerechnet werden muss.

5.13.8
Die höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit beträgt 10 m/min. Werden Tauchcomputerverwendet, sind dargestellte Warnungen zu beachten. Sicherheitsstopps sind einzuhalten und der anschließende Aufstieg zur Wasseroberfläche sollte so langsam wie möglich vorgenommen werden.