DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.13 - 5.13 Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten

Schlauchversorgte Leichttauchgeräte dürfen nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung eingesetzt werden. Die Taucheinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der in Flaschen mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen, einschließlich erforderlicher Haltezeiten, ausreicht.

Der Signalmann oder die Signalfrau

  • gibt Hilfestellung beim An- und Ausziehen der Tauchenden,

  • führt das Schlauchpaket beim Ein- und Ausstieg und während des Tauchgangs,

  • überwacht die Einhaltung des Tauchplans

und

  • signalisiert u. a. die Tauchrichtung, Haltezeiten und deren Länge.

Die Tauchenden haben die Haltezeiten einzuhalten und dabei die in Kapitel 4.5 geforderten Hilfsmittel oder Einrichtungen zu benutzen.

Der Taucher oder die Taucherin darf sich während der Haltezeiten nicht übermäßig anstrengen und Zwangshaltungen, die die Blutzirkulation einschränken, sind zu vermeiden.

Haben Tauchende eine Haltezeit nicht eingehalten, muss die Taucheinsatzleitung entscheiden, ob dies ein Tauchunfall oder ein Vorkommnis ist. Parallel dazu ist eine ärztliche Fachkraft für Tauchmedizin (Taucharzt oder Tauchärztin) zu informieren.

Bei einem Tauchunfall (Anzeichen einer Dekompressionserkrankung) ist gemäß Kapitel 7 zu verfahren.

Bei fehlenden Anzeichen einer Dekompressionserkrankung ist gemäß dem nachfolgenden Schema zu handeln.

A: Bei einem Vorkommnis müssen die Tauchenden möglichst schnell, innerhalb von 5 Minuten (Oberflächenpause), wieder unter Druck (abgetaucht) sein. Sie müssen auf die Tiefe, der nicht eingehaltenen Austauchstufe plus 10 m abtauchen (Rekompressionstiefe) und dort 5 min verweilen. Anschließend sind die Austauchstufen wie zuvor einzuhalten.

B: Des Weiteren ist die Verweilzeit an der Oberfläche (Oberflächenpause) und die Haltezeit (5 min + 5 min = 10 min) der Tauchzeit des abgebrochenen Tauchganges zuzuschlagen. Die Dekompressionserfordernisse sind gemäß der verlängerten Tauchzeit neu zu berechnen (geplante Tauchtiefe und Tauchzeit + 10 min.).

Die Luftmengenberechnung muss für ein Vorkommnis und den Notfall zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel 1
Geplanter Tauchgang nach Austauchtabelle für Atemluft
(s. Anhang 1, Anlage 2)

Tauchtiefe36 m-Tauchzeit35 min.
Aufstiegszeit 3 min. zur 1. Stufe
Austauchstufe9 m-Austauchzeit6 min.
6 m-8 min.
3 m-24 min.

Austauchstufe bei 6 m wurde verpasst: Daraus folgt,

  1. a.

    dass die oder der Tauchende auf eine Tauchtiefe von 6 m + 10 m tauchen und dort 5 min. verweilen muss.

  2. b.

    Tabelle:

Tauchtiefe36 m-Tauchzeit35 min. + 10 min. = 45 min.
Austauchstufe12 m-Austauchzeit3 min.
6 m-10 min.
3 m-38 min.

Die Taucheinsatzleitung hat bei dem oder der Tauchenden mit Krankheitserscheinungen umgehend die Rettungskette einzuleiten. Dies gilt auch, wenn äußere Umstände, z. B. unzulässige Gefahren (siehe Kap. 5.11.2), die Einhaltung von Haltezeiten nicht mehr zulassen.