DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.12 - 5.12 Abbruch von Tauchgängen

Der Taucheinsatzleiter oder die Taucheinsatzleiterin hat den Tauchgang abzubrechen

  • auf Verlangen der tauchenden Person,

  • wenn Signale von den Tauchenden nicht beantwortet werden,

  • wenn die Tauchgruppe nicht mehr vollständig ist,

  • wenn eine vorhandene Sprech- oder Signalverbindung ausfällt,

  • bei Schäden an wichtigen Ausrüstungsgegenständen,

  • bei Gewitter,

  • bei anderen Veränderungen an der Tauchstelle, die den Tauchgang gefährden können