
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.12 – Abstieg von Tauchern
5.12.1
Der Taucher hat vor jedem Abstieg dem Signalmann die vereinbarten Signale aufzusagen.
5.12.2
Der Signalmann hat vor dem Abstieg des Tauchers nochmals zu prüfen, ob die Ausrüstung vollständig und ordnungsgemäß angelegt ist.
5.12.3
Vor dem Abtauchen muss der Signalmann Anzug und Ausrüstung des Tauchers auf Dichtigkeit kontrollieren.
5.12.4
Der Taucher hat für das Abtauchen unter Wasser die in Abschnitt 5.7.4 geforderten Einrichtungen zu benutzen.
5.12.5
Der Signalmann hat darauf zu achten, dass die Leinen ohne Seilschlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
5.12.6
Der Signalmann hat den Taucher während des gesamten Tauchganges zu überwachen. Er hat insbesondere das Abtauchen zu beobachten, während des Unterwassereinsatzes ständig Verbindung mit dem Taucher zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf er nichts tun, was ihn von seiner Überwachungsaufgabe ablenkt.