
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.11 – Vorbereitung des Tauchganges
5.11.1
Der Taucheinsatzleiter darf den Tauchgang erst freigeben, nachdem er festgestellt hat, dass Einsatz- und Sicherungstaucher tauchfähig sind. Das allgemeine Befinden der Taucher darf nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt sein. Der Druckausgleich muss erreicht werden können.
5.11.2
Taucher haben die Ausrüstung und Einrichtungen nach Abschnitt 5.7 zu benutzen sowie den Anweisungen des Taucheinsatzleiters Folge zu leisten.
5.11.3
Signalleine und Tauchermesser sowie ggf. der Luftversorgungsschlauch sind so am Taucher zu befestigen, dass der Taucher sie unter Wasser erreichen kann, sie dürfen nicht am Gewichtssystem befestigt sein. Das Gewichtssystem muss bei Gefahr leicht abgeworfen werden können.
5.11.4
Die Signalleine muss so angelegt werden, dass eine zur Rettung ausreichende Zugkraft sicher übertragen werden kann und die Leine sich nicht zuzieht.
Dies wird z.B. durch einen Palstek erreicht oder durch Haltegurtsysteme (Rettungsgeschirr), die direkt über dem Tauchanzug getragen werden und
bei dem ein Schraubkarabiner als Verbindung Gurt/Leine dient.