DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.11 - 5.11 Tauchgänge

5.11.1 Tauchtabellen

Taucheinsätze dürfen nur nach den im Anhang 1 aufgeführten Tabellen durchgeführt werden. Bei Tiefen ab 30 m sollte die Verwendung alternativer Atemgasgemische geprüft werden. Dabei hat die Taucheinsatzleitung die Ausbildung und Erfahrung der einzelnen Tauchenden zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl des Tauchprofils sind u. a. psychische Belastungen, wie Dunkelheit, Kälte, die Dichte des Atemgases, Tiefenrauschprobleme zu berücksichtigen.

5.11.2 Unzulässige Gefahren

Die Taucheinsatzleitung darf Tauchgänge nicht zulassen, die die Tauchenden in Gefahr bringen.

Folgende Gefahren können z. B. auftreten:

  • wenn eine Unterbrechung der Verständigung zwischen der tauchenden Person und Signalmann oder Signalfrau vorliegt (voraussehbare Möglichkeit, dass sich die Signalleine verfangen kann),

  • durch ungünstige Umgebungsbedingungen,

  • durch Eisgang,

  • durch Strömungsgeschwindigkeiten über 1 m/s,

  • durch Wellenbildung,

  • durch Sichtverhältnisse, die dem Signalmann oder der Signalfrau die Beobachtung des Tauchenden nicht mehr ermöglichen,

  • durch ungünstige Witterungsverhältnisse,

  • durch Unwetter,

  • durch Gewitter,

  • durch Windgeschwindigkeiten über 11 m/s,

  • durch mögliche Verletzungen angreifender Tiere (Robben, Muränen, ...),

  • durch mechanische Gefahrenquellen,

  • durch herabfallendes Material,

  • durch Heben und Senken von Lasten oberhalb der tauchenden Person,

  • durch Stolpern, Rutschen, Stürzen (z. B. Deckoberfläche vereist).

Die Taucheinsatzleitung hat dafür zu sorgen, dass während des Tauchganges

  • Anlagen und Einrichtungen, von deren Betrieb die Tauchenden gefährdet werden können, ausgeschaltet sind,

  • über der Tauchstelle keine Lasten gehoben, gesenkt oder abgeworfen werden, die die Tauchenden gefährden,

  • erforderliche Schrauben-, Ruder- oder Ankerbewegungen von Wasserfahrzeugen nicht ohne Wissen des Tauchenden eingeleitet werden.

Treten diese Gefahren auf, ist der Tauchgang abzubrechen. Gibt es weitere Gefährdungen, muss über die Gefährdungsbeurteilung eine Risikominimierung für die Beteiligten erfolgen.

5.11.3 Einsatz des Sicherungstauchers oder der Sicherungstaucherin

Die Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen haben sich an der Tauchstelle zum sofortigen Eingreifen bereitzuhalten.

In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen ist ein sofortiges Eingreifen z. B. gewährleistet, wenn die Sicherungstaucher und Sicherungstaucherinnen nur noch Maske, Tauchgerät und Gewichtssystem anlegen müssen.

5.11.4 Tauchzeit

Die Tauchzeit ist anhand Anhang 1, unter Berücksichtigung von Wassertiefe und Atemgasvorrat, so festzulegen, dass eine erforderliche Reserve von 50 bar nicht in Anspruch genommen werden muss. Dies gilt auch für Wiederholungstauchgänge (Anhang 1, Kapitel 2). Der Vorrat muss während des Tauchvorganges mit Hilfe des Manometers überwacht werden. Der Bereich unter 50 bar muss deutlich hervorgehoben sein, um so auf den geringen Luftvorrat hinzuweisen. Ist dies auf Grund von eingeschränkten Sichtverhältnissen nicht möglich, ist eine zweite, unabhängig davon wirksame, Sicherheitseinrichtung notwendig.

Zum Einsatz kommen kann ein Reserveventil (Widerstandswarnung) oder eine aktive Warneinrichtung. Ein zweites Manometer erfüllt dieses Kriterium nicht.

5.11.5 Signalmann oder Signalfrau

Der Signalmann oder die Signalfrau kontrolliert und überwacht die Tauchzeit gemäß Tauchzeitberechnung mittels einer Uhr und leitet in Absprache mit dem oder der Taucheinsatzleitenden das Austauchen ein.

5.11.6 Taucheinsätze in Bergseen

Bei Taucheinsätzen in Bergseen ist die tatsächliche Tauchtiefe, entsprechend Tabelle 5 der Austauchtabellen nach Anhang 1, umzurechnen. Auch extreme Wetterlagen können dazu führen, dass mit einem geringeren atmosphärischen Druck an der Tauchstelle, d. h. mit einem entsprechenden Bergseeniveau, gerechnet werden muss.

5.11.7 Höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit

Die höchstzulässige Auftauchgeschwindigkeit beträgt 10 m/min. Werden Tauchcomputer verwendet, sind dargestellte Warnungen zur Überschreitung der Aufstiegsgeschwindigkeit zu beachten. Sicherheitsstopps nach Kapitel 2 sind einzuhalten und der anschließende Aufstieg zur Wasseroberfläche sollte so langsam wie möglich vorgenommen werden.