DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.10 - 5.10 Abstieg von Tauchern und Taucherinnen

Die Tauchenden haben vor jedem Abtauchen dem Signalmann oder der Signalfrau die vereinbarten Signale aufzusagen.

Die Signalgebenden müssen vor dem Abtauchen des Tauchenden prüfen, ob die Ausrüstung vollständig und ordnungsgemäß angelegt ist.

Vor dem Abtauchen muss der Signalmann oder die Signalfrau die Dichtheit des Trockentauchanzuges und der Luftversorgung prüfen.

Die Tauchenden haben für das Abtauchen unter Wasser die in Kapitel 4 geforderten Einrichtungen zu benutzen.

Die Signalgebenden haben darauf zu achten, dass die Leinen ohne Seilschlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.

Die Signalgebenden haben die Tauchenden während des gesamten Tauchganges zu überwachen. Sie haben das Abtauchen zu beobachten, während des Unterwassereinsatzes ständig Verbindung mit den Tauchenden zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf der Signalmann oder die Signalfrau mit keiner anderen Tätigkeit betraut werden.