
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.10 – Verständigung
5.10.1
Zur Verständigung zwischen Signalmann und Taucher muss eine Signalleine verwendet werden.
Die Funktion der Signalleine kann auch durch einen geeigneten Luftversorgungsschlauch oder eine zugentlastete Telefonleine mit entsprechender Festigkeit erfüllt werden.
5.10.2
Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine. Die übrigen Signale können frei vereinbart werden.
5.10.3
Der Taucheinsatzleiter hat die vereinbarten Signale durch Aushang an der Tauchstelle bekannt zu geben. Die Signale werden durch Zug an der Leine gegeben. Jedes gegebene Signal ist von dem Taucher bzw. Signalmann als verstanden mit dem gleichen Zugzeichen zu bestätigen.
Bei Sprecheinrichtungen ist eine Signalleine weiterhin erforderlich.
5.10.4
Hält der Signalmann von einem Boot aus Verbindung zum Taucher, muss die Verständigung zwischen ihm und den übrigen Mitgliedern der Tauchgruppe sichergestellt sein.
Die Verständigung mit dem Taucher kann erfolgen durch
eine Signalleine oder einen am Taucher befestigten Blub zur Übertragung der Signale,
bei Einsatz mehrerer Tauchgruppen durch zusätzliche drahtlose Sprechverbindung.
Der Abstand zwischen Boot und Blub darf 15 m nicht überschreiten.
Wird ein motorbetriebenes Boot eingesetzt, so muss dieses einen Berührungsschutz am Propeller besitzen.
5.10.5
Kann die wissenschaftliche Aufgabe bei Verwendung einer Signalleine oder eines Blub nicht durchgeführt werden, darf darauf verzichtet werden, wenn:
eine gegenseitige drahtlose Sprech- oder Signalverbindung zwischen den Tauchern und dem Signalmann besteht,
mehrere Taucher bzw. Taucherpaare mit Sichtverbindung zueinander gleichzeitig unter Wasser eingesetzt sind, die sich ständig gegenseitig beobachten und einander Hilfe leisten können,
die Signalmänner Sichtverbindung zu den Tauchern haben und im Notfall unmittelbar eingreifen können.
Die Ausnahme ist vor Beginn des Tauchganges schriftlich zu begründen. Die Begründung ist an der Tauchstelle vorzuhalten.