DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.9, Schriftliche Aufzeichnungen
Abschnitt 5.9
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.9 – Schriftliche Aufzeichnungen

5.9.1
Jeder Forschungstaucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in das arbeitstäglich jeder Tauchgang mit folgenden Angaben einzutragen ist:

  • Datum,

  • Tauchstelle,

  • Tauchtiefe,

  • Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,

  • Austauchstufen,

  • ausgeführte Tätigkeiten,

  • verwendetes Tauchgerät,

  • besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse,

  • Name des Taucheinsatzleiters und dessen Unterschrift.

5.9.2
Der Taucheinsatzleiter hat besondere Vorkommnisse bei Taucheinsätzen in das jeweilige Taucherdienstbuch einzutragen:

  • Notdekompression mit Begründung,

  • Abbruch eines Tauchganges mit Begründung,

  • Auftreten von Krankheitserscheinungen nach dem Tauchgang.

5.9.3
Der Taucheinsatzleiter hat vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen. Dieser Tauchplan muss folgende Angaben enthalten:

  • Luftmengenberechnung,

  • größte Tauchtiefe,

  • zulässige Dauer des Tauchganges,

  • falls erforderlich, Haltestufen mit den zugehörigen Haltezeiten.

Diese Angaben müssen für den Signalmann gut einsehbar vorliegen.

Bei der Festlegung der Austauchstufen und der Haltezeiten sind die Erläuterungen zu den Austauchtabellen in Anlage 1 zu beachten.

Der Beginn des Tauchgangs (Uhrzeit) ist sofort zu dokumentieren.