DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.9 - 5.9 Vorbereitung des Tauchganges

Die Taucheinsatzleitung darf den Tauchgang erst freigeben, nachdem festgestellt wurde, dass Einsatz- und Sicherungstaucher oder -taucherin tauchfähig sind. Das allgemeine Befinden der Tauchenden darf nicht durch Erkältung oder Unwohlsein beeinträchtigt sein. Der Druckausgleich muss erreicht werden können.

Die Tauchenden haben die Ausrüstung und Einrichtungen nach Kapitel 4 zu benutzen sowie den Anweisungen der Taucheinsatzleitung Folge zu leisten.

Signalleine und Tauchermesser sowie ggf. der Luftversorgungsschlauch sind so an Tauchenden zu befestigen, dass die Tauchenden diese unter Wasser erreichen können. Sie dürfen nicht am Gewichtssystem befestigt sein. Das Gewichtssystem muss bei Gefahr leicht abgeworfen werden können.

Die Signalleine muss so angelegt werden, dass eine zur Rettung ausreichende Zugkraft sicher übertragen werden kann und die Leine sich nicht zuzieht.

Dies wird z. B. durch einen Palstek erreicht oder durch Haltegurtsysteme (Rettungsgeschirr), die direkt über dem Taucheranzug getragen werden und bei dem ein Schraubkarabiner als Verbindung Gurt/Leine dient.