DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Verständigung

Die Verständigung zwischen Signalmann oder Signalfrau und der tauchenden Person muss gewährleistet sein. Dies kann erfolgen durch

  • Kabelgebundene, zugentlastete Sprechverbindung (Telefonleine),

  • Signalleine (siehe Kapitel 4.4),

  • geeigneten Luftversorgungsschlauch,

  • drahtlose Sprechverbindung (in Verbindung mit einer Signalleine).

Signalleine oder Telefonleine sind so an dem oder der Tauchenden zu befestigen, dass die Seilmindestzugkraft von 2000 N sicher übertragen werden kann und die Leinen sich nicht zuziehen.

Sonstige Verständigungsmöglichkeiten

  • Erfolgt die Verständigung bei einem Taucheinsatz von einem kleineren Boot aus, kann bei einer durchgängigen Sichtverbindung zur oder zum Tauchenden (kleiner Abstand) zusätzlich ein an dem oder der Tauchenden befestigtes Blub zur Übertragung der Signale dienen.

  • Kann die wissenschaftliche Aufgabe der oder des Tauchenden, bei Verwendung einer direkten Verständigung mit dem Signalgebenden über eine Leinenverbindung (z. B. bei Gefahr durch Verhaken bei Arbeiten in Tangwäldern oder Korallenriffen), nicht durchgeführt werden, können zwei mit einer Tauchpartnerverbindungsleine verbundene Einsatztaucher oder Einsatztaucherinnen (gegenseitige Sicherung) mit drahtloser Sprechverbindung zwischen den Tauchenden und zum Signalmann oder zur Signalfrau die Arbeit aufnehmen. Beide Tauchenden müssen eine aufblasbare Notboje mit sich führen, die ggf. als Orientierung für den Sicherungstauchenden dient.

oder

  • Es kann - anstatt eines Boddyropes und anstatt einer Tauchpartnerverbindungsleine - eine beobachtende tauchende Person eingesetzt werden, die keine weitere Aufgabe im Wasser hat und unmittelbar eingreifen kann. Voraussetzung ist, dass die beobachtende tauchende Person eine Leinenverbindung zum Signalmann oder zur Signalfrau hat.

  • In Flachwassergebieten, bei denen Arbeiten in hüfthohen Wässern ausgeführt werden, muss eine Sichtverbindung zwischen der oder dem Tauchenden und dem Signalmann oder der Signalfrau bestehen, so dass im Notfall der Sicherungstaucher oder die Sicherungstaucherin unmittelbar Zugriff auf alle Tauchenden hat.

Bei diesen Verständigungen dürfen keine erschwerten Tauchbedingungen vorliegen.

Bei der Verwendung der sonstigen Verständigungsmöglichkeiten muss der Unternehmer oder die Unternehmerin bzw. der oder die Einsatzleitende in der Gefährdungsbeurteilung diese Kommunikation, als ebenso sichere Maßnahme, schriftlich begründen.

Der Tauchgang ist abzubrechen, wenn die vereinbarte Verständigung abbricht. Die Rettung muss eingeleitet werden.

Als Notsignal gilt ein einmaliger Zug an der Signalleine.

Arbeitssignale können frei vereinbart werden. Die Taucheinsatzleitung hat die vereinbarten Arbeitssignale durch Aushang an der Tauchstelle bekannt zu geben. Die Arbeitssignale werden durch Zug an der Signalleine gegeben. Jedes gegebene Arbeitssignal ist von der tauchenden Person bzw. dem Signalmann oder der Signalfrau als verstanden mit dem gleichen Zugzeichen zu bestätigen.