
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.7 – Bereitstellung der Ausrüstung und Einrichtung
5.7.1
Der Unternehmer hat für jeden Taucher (Einsatz- und Sicherungstaucher) folgende Mindestausrüstung bereitzustellen:
autonomes Leichttauchgerät mit Vollgesichtsmaske,
Signalleine oder Telefonleine,
Schwimmflossen,
Tauchermesser,
Schutzkleidung gegen Unterkühlung,
Gewichtssystem mit Schnellabwurfmöglichkeit,
Auftriebsmittel nach Abschnitt 4.3.
Zum Schutz gegen Unterkühlung sind z.B. geeignet:
Ein Trockentauchanzug mit Unterzeug oder, falls Tauchzeit, Tauchtiefe und Qualität des Wassers es zulassen, ein Nasstauchanzug mit Kopfhaube und Füßlingen und ggf. Handschuhen.
5.7.2
Je nach Einsatzbedingungen hat der Taucheinsatzleiter zu ermitteln, welche weiteren Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen sind.
Dazu können z.B. gehören:
Sprechverbindung,
ein Tiefenmesser,
Beleuchtungseinrichtungen,
ein Boot mit ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität zum Aufnehmen eines Tauchers,
Tauchcomputer,
schlauchversorgtes Leichttauchgerät,
ein beheizbarer Umkleideraum.
5.7.3
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Tauchstelle mit einer Notruf einrichtung ausgestattet und jede Tauchgruppe mit einer Uhr und den Austauchtabellen nach Anhang 1 ausgerüstet ist.
Er hat dafür zu sorgen, dass an der Tauchstelle Unterlagen vorhanden sind, die übersichtlich und eindeutig Auskunft geben über
Erste-Hilfe-Maßnahmen,
die nächstgelegene Notrufeinrichtung,
den nächsten fachkundigen Arzt,
die nächstgelegene einsatzbereite Behandlungskammer für Taucherkrankungen.
5.7.4
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für den Einstieg ins Wasser und zum Erreichen der entsprechenden Wassertiefe sowie für den Ausstieg geeignete Einrichtungen vorhanden sind. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen so ausgewählt werden, dass ein Taucher auch sicher aus dem Wasser geborgen werden kann.
Solche Einrichtungen können z.B. sein:
eine befestigte Leiter,
ein Grundtau mit 3 m-Markierungen für entsprechende Haltestufen,
ein Hilfskran an Deck eines Schiffes zum Bergen eines Tauchers.
5.7.5
Der Unternehmer hat an der Tauchstelle ein Sauerstoff-Atemgerät bereitzustellen, das das Atmen von reinem Sauerstoff für eine Dauer von mindestens 3 Stunden ermöglicht.
5.7.6
Der Unternehmer hat an der Tauchstelle eine Taucherdruckkammer [Regel "Taucherdruckkammern" (BGR 235)] bereitzustellen
- 1.
bei Tauchgängen mit Austauchzeiten über 35 Minuten oder
- 2.
bei Tauchtiefen über 10 m, wenn ein Transport zum nächsten einsatzbereiten Behandlungszentrum für Taucherkrankungen innerhalb von 3 Stunden nicht möglich ist.