DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Schriftliche Aufzeichnungen

5.7.1 Taucherdienstbuch

Jede und jeder Forschungstauchende hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in das arbeitstäglich jeder Tauchgang mit folgenden Angaben einzutragen ist:

  • Datum

  • Tauchstelle

  • Tauchtiefe

  • Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges

  • Austauchstufen

  • ausgeführte Tätigkeiten

  • verwendetes Tauchgerät

  • verwendetes Atemgas,

  • CNS % und OTE (Nitrox)

  • Abweichungen oder Erschwernisse

  • Name der Taucheinsatzleitung und deren Unterschrift

Die Taucheinsatzleitung hat Abweichungen bei Taucheinsätzen in das jeweilige Taucherdienstbuch einzutragen:

  • Abbruch eines Tauchganges mit Begründung

  • Auftreten von Krankheitserscheinungen nach dem Tauchgang

5.7.2 Tauchplan

Die Taucheinsatzleitung hat vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen. Dieser Tauchplan muss folgende Angaben enthalten:

  • Luftmengenberechnung (für jede tauchende Person individuell angepasst an den jeweiligen Einsatz zu berechnen)

  • größte Tauchtiefe

  • geplante sowie maximal zulässige Dauer des Tauchganges

  • falls erforderlich, Haltestufen mit den zugehörigen Haltezeiten

Diese Angaben müssen für den Signalmann oder die Signalfrau gut einsehbar vorliegen.

Bei der Festlegung der Austauchstufen und der Haltezeiten sind die Erläuterungen zu den Austauchtabellen in Anhang 1 zu beachten.

Der Beginn des Tauchgangs (Uhrzeit) ist sofort zu dokumentieren.