
Abschnitt 5.6
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Abschnitt 5.6 – Anforderungen an den Signalmann
5.6.1
Als Signalmann darf nur ein ausgebildeter und geprüfter Forschungstaucher eingesetzt werden.
5.6.2
Es dürfen auch Forschungstaucher als Signalmann eingesetzt werden, die z.Zt. keine gültige G 31 haben oder auch ihre erforderlichen Tauchgänge innerhalb eines Jahres nicht absolviert haben.
5.6.3
Werden Tauchgeräte mit Nitrox-Gasgemischen verwendet, so muss auch der Signalmann die entsprechende Zusatzausbildung aufweisen.