DGUV Regel 101-023 - Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)

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Abschnitt 5.6, Anforderungen an den Signalmann
Abschnitt 5.6
Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Titel: Einsatz von Forschungstauchern (bisher: BGR/GUV-R 2112)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 101-023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.6 – Anforderungen an den Signalmann

5.6.1
Als Signalmann darf nur ein ausgebildeter und geprüfter Forschungstaucher eingesetzt werden.

5.6.2
Es dürfen auch Forschungstaucher als Signalmann eingesetzt werden, die z.Zt. keine gültige G 31 haben oder auch ihre erforderlichen Tauchgänge innerhalb eines Jahres nicht absolviert haben.

5.6.3
Werden Tauchgeräte mit Nitrox-Gasgemischen verwendet, so muss auch der Signalmann die entsprechende Zusatzausbildung aufweisen.